Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 14 Seiten

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3 Stellungnahmen der Kantone

Die grosse Mehrheit der Kantone begrüsst die neue Verordnung insgesamt. AG, BS, BL, LU, SG, SH, TI, UR, VD, VS und ZG schätzen die Transparenz und Klarheit. BE, BL, GE, LU, TI und VS äussern sich positiv zur Verankerung der Charta. BS, BL, NW, OW, SZ, TG und ZG begrüssen das Once-Only-Prinzip und die Mehrfachnutzung von Daten, mit denen der Aufwand der befragten Unternehmen und Personen reduziert werden kann. BE, NW, SG, SH und ZH unterstützen die Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen, da sie viel Potenzial für nationale Statistiken zur wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung birgt. LU und NW begrüssen die Standardisierungsbemühungen und die Interoperabilität. LU, SO, SZ und ZG befürworten, dass die Open Government Data berücksichtigt und genau definiert werden.

BE begrüsst zudem den Umgang mit künstlicher Intelligenz. BL spricht sich für die zentrale Übersicht über die vorhandenen Daten, das strukturierte und harmonisierte Format der Daten und die Steckbriefe aus. GE äussert sich zufrieden über die Lockerung der EDI-Verordnung in Bezug auf Verknüpfungen. BS heisst die Klärung der Rolle der Statistikproduzenten gut. LU schliesst sich dieser Meinung an und befürwortet darüber hinaus die Definition der Prozesse und Verantwortlichkeiten. Ebenfalls geschätzt wird die Fusion bestimmter Erhebungen und/oder Befragungen und die Zusammenarbeit des Bundes mit den kantonalen und kommunalen Statistikstellen. SZ begrüsst, dass den kantonalen und kommunalen Statistikstellen auch Rechte eingeräumt werden. TI befürwortet die Einführung kohärenter Bestimmungen für die Datenbewirtschaftung. VS findet es sinnvoll, dass die Verknüpfungsbedingungen gelockert werden. ZH schliesslich begrüsst die Verbesserung der Datenqualität, die Datenharmonisierung und die Möglichkeit, Daten zwecks Erstellung von Standardprodukten zu verknüpfen.

Stellungnahmen zur Verordnung

AG, NE, SO, VD, VS, ZG und ZH würden es begrüssen, wenn die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden als Partner anerkannt und als solche ausdrücklich definiert würden. AG, ZG und ZH fordern diesbezüglich, dass ihre Rolle eindeutig definiert wird. Nach Ansicht von AR, SO und ZG sollte die KORSTAT teilweise dem BStatG unterstellt werden. Dies würde die Mitglieder der KORSTAT als Organe des Statistiksystems Schweiz formalisieren. Für SZ müsste der Artikel über das Gremium für die Zusammenarbeit zwischen dem BFS und den kantonalen und kommunalen Statistikstellen so formuliert werden, dass die Kantone ohne zentrale Statistikstelle dennoch bei Regiostat vertreten sind. TG beantragt, den Zusatz «der Statistikproduzenten» zu streichen, da es innerhalb des Kantons verschiedene Stellen (Departemente, Ämter, Betriebe usw.) gibt, die Daten und Statistiken produzieren, aber keine zentralen Statistikstellen sind.

In Bezug auf den Datenaustausch zwischen Kantonen und Bund über die geplante elektronische Schnittstelle wünschen BL, die FDK, GR, JU, NW, SO, SH und ZH, dass die technischen Einzelheiten und das Datenformat in den technischen Weisungen festgehalten werden. Die technischen Details sollen zudem frühzeitig bekanntgegeben werden, damit sie von den Kantonen umgesetzt werden können. Aus Sicht von BE müssen juristische Personen, die an Befragungen teilnehmen, ihre Daten ebenfalls über diese Schnittstelle liefern. Für den Datenschutzbeauftragten von BS müssen bei der Implementierung der Schnittstelle die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

In Übereinstimmung mit dem Once-Only-Prinzip soll gemäss JU, NW und SH festgehalten und sichergestellt werden, dass die gleichen Daten nicht mehrfach erhoben werden. FR befürwortet das Once-Only-Prinzip, fordert aber, dass zur Meldung von Fehlern oder Inkonsistenzen in den Quellen ein Feedback-Mechanismus eingerichtet wird.

Nach Erachten von LU, OW, ZG und ZH sollten die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden analog zum BFS der Geheimhaltungspflicht unterliegende Daten in einer nicht anonymisierten Form weitergeben dürfen. Gemäss BS, dem Datenschutzbeauftragten von BS, LU, OW und ZH bedarf es einer Anpassung, falls weitergehende Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten als in Artikel 14 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) greifen. SO und ZH regen an, die Anonymisierungspflicht in diesem Kontext ausdrücklich zu erwähnen. Ebenso wünschen sie, dass definiert wird, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen als Befragungs- und Erhebungsinstitut infrage kommt.