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Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 6 Seiten
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Medizin und Menschenwürde «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 9 Bst. c
Die zuständige Ethikkommission und die Swissmedic informieren sich gegenseitig über folgende Aspekte und koordinieren ihre Beurteilungen darüber:
c. die Durchführung der Verfahren nach den Artikeln 12 und 19.
Art. 11
Die Bereiche, die die Ethikkommission zu prüfen hat, richten sich sinngemäss nach Artikel 25 KlinV3.
Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Bst. a, b und bbis sowie Abs. 4 und 5
Verfahren bei Begleituntersuchungen mit Strahlungsquellen
1 Bei Begleituntersuchungen mit Strahlungsquellen reicht der Sponsor die zusätzlichen Gesuchsunterlagen nach Anhang 1 Ziffer 4 ein. Das Bewilligungsverfahren richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Absätze nach den Artikeln 10–13 und 15.
2 Der Sponsor reicht die zusätzlichen Gesuchsunterlagen nach Anhang 1 Ziffer 5 ein, wenn:
a. ein eingesetztes Radiopharmazeutikum nicht zulassungskonform angewendet wird oder in der Schweiz nicht zugelassen ist;
b. aufgehoben
bbis. ein eingesetztes Medizinprodukt, das ionisierende Strahlung aussenden kann, nicht gemäss Gebrauchsanweisung angewendet wird oder kein Konformitätskennzeichen nach Artikel 13 MepV4 trägt; oder
4Das BAG nimmt innert angemessener Frist zuhanden der Ethikkommission Stellung zur Einhaltung der Strahlenschutzgesetzgebung sowie zur Dosisabschätzung.
5 Die Ethikkommission erteilt die Bewilligung, wenn:
b. aus der Stellungnahme nach Absatz 4 keine Einwände gegen den klinischen Versuch verbleiben.
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2
Klinische Versuche mit Produkten, die ionisierende Strahlung aussenden können
2 Die Swissmedic holt vor Erteilung der Bewilligung eine Stellungnahme des BAG ein. Das BAG prüft die Einhaltung der Strahlenschutzgesetzgebung und die Dosisabschätzung.
Art. 35 Abs. 1
1 Der Sponsor legt der zuständigen Ethikkommission einmal jährlich eine Liste der schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse und der Produktemängel nach Artikel 33