Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
4.3.13 Art. 74-74h (Kostenübernahme für wichtige medizinische Güter)
Allgemeine Rückmeldungen Art. 74-74h GDK, AI, AG, BE, BL, BS, FR, GL, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI und VD fordern, dass in der
besonderen und ausserordentlichen Lage alle Kostenträgerinnen und Kostenträger zur Übernahme von patientenbezogenen Mehrkosten verpflichtet sind, nicht nur bei den Trägerinnen und Trägern des entsprechenden Erregers. Die Konzepte für eine rasche Umsetzung solcher Zusatzzahlungen sind durch die Kostenträgerinnen und Kostenträger und Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Voraus zu erstellen, sodass sie im definierten Anwendungsfall rasch zum Einsatz kommen können.
avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh merken an, dass allgemein die Höhe der jeweiligen Vergütungen unklar ist. Es müsse festgehalten werden, dass diese für die Leistungserbringenden kostendeckend sind.
PH CH, SBK und SVBG unterstützen die in den Artikeln 74 bis 74h des EpG vorgesehenen Regelungen zur Kostenübernahme wichtiger medizinischer Güter durch den Bund.
AHS und SGCH sind der Ansicht, dass die im VE-EpG enthaltenen Neuerungen auch für die Elimination übertragbarer Krankheiten im Rahmen von nationalen Programmen gelten sollen. Dies sei aufgrund unterschiedlich verwendeter Terminologie im VE nicht immer ersichtlich und sollte im Sinne der Transparenz und Rechtssicherheit entsprechend angepasst werden.
AR begrüsst die frühzeitige Regelung der Kostenübernahme im Rahmen der EpG Revision. Jedoch sei eine Beurteilung der möglichen Mehrkosten der Art. 74, 74a und 74d zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, da keine Ausführungen über den bisherigen Abrechnungsmodus gemacht werden.
LU stellt die Frage, ob es Situationen geben kann, wo Tiere zum Schutz der humanen Gesundheit gegen bestimmt übertragbare Krankheitserreger / Zoonosen geimpft werden müssten, nicht im Sinne der Tierseuchenbekämpfung, sondern der Prävention bzw. der Bekämpfung von Epidemien. In diesem Zusammenhang wäre dann auch zu klären, wer die Kosten dafür zu übernehmen hätte.
ZH weist darauf hin, dass in den Art. 74f–74h nur der Bund erwähnt sei. Wenn jedoch die Kantone die Kosten für die Verabreichung der Impfungen tragen sollen, so müssten die Kantone in diesen Artikeln zusätzlich zum Bund erwähnt und ihnen entsprechende Möglichkeiten zugesprochen werden. Damit ein schlanker Abrechnungsprozess sichergestellt werden könne, schlägt ZH zudem einen zusätzlichen Artikel vor.
EDU SG lehnt das Gesetz und spezifisch Art. 74 und 74a-c ab, weil der Bund im Epidemiefall Unmengen Impfungen und Medikamente bestellt habe, die nachher in dieser Menge nicht gebraucht wurden.
EKSI begrüsst insgesamt die für eine wirksame Bekämpfung von sexuell übertragbaren Infektionen (STI, für den englischen Begriff Sexually Transmitted Infections) relevanten Art. 74 bis 74d. Der Akteur fordert jedoch, dass die Kostenübernahme durch den Bund im Rahmen von Programmen zur Elimination übertragbarer Krankheiten nicht auf Impfungen und diagnostische Tests begrenzt wird, sondern auch auf Arzneimittel und allfällig weitere, für die Infektionsbekämpfung wichtige medizinische Güter erweitert wird.
H+ stimmt der Artikelgruppe unter dem Vorbehalt zu, dass Vergütungen von Leistungen nach den Tarifierungsgrundsätzen des KVG vorzusehen sind. Eine Präzisierung im Gesetzestext soll entsprechend vorgenommen werden. Zudem fordert der Akteur einen Ergänzungsartikel zur Übernahme der Kosten für Vorratshaltungen.
H-CH unterstreicht, dass die zu erreichenden Bevölkerungsgruppen alle Personen umfassen sollte, die sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten.