Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Art. 70b Form der Finanzhilfen
1Die Finanzhilfen werden in Form von teilweise oder vollständig durch den Bund verbürgten Bankkrediten gewährt.
2Der Bund kann die Gewährung von Bürgschaften an Dritte (Bürgen) übertragen.
FR, GR, SG, SZ, GRÜNE, SP, NEK sowie ARTISET, AS, ASS-l’addition, AVV, Btvv, CH++, CP, EXPO, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, GSASA, H+, LIBERTÉ, NFP 80, SBCK, SCA, SFGV, SGBE, SMPA, SONART, SuisseCulture, SVTB, TFC, tpunkt, Uni GE und WiBeG kritisieren,
dass Finanzhilfen auf Bürgschaften beschränkt sind und fordern, dass auch nichtrückzahlbare Geldleistungen möglich sein müssten.
AR, GR, LU, SH und UR weisen darauf hin, dass der vorgeschlagene Ansatz von rückzahlbaren Bankkrediten im Kultur- und Sportbereich nicht umsetzbar ist.
Economiesuisse, GRIP, SVV und VIPS begrüssen, dass einzig Kredite und keine A-fonds-perdu-Gelder vorgesehen sind.
Nach GRÜNE müssten neben Bürgschaften auch A-fonds-perdu-Beiträge ermöglicht werden und für Menschen mit geringem Einkommen oder mit Betreuungspflichten müsse eine vollständige Lohnfortzahlung im Falle von Kurzarbeit garantiert sein. Weiter solle die gesetzliche Grundlage auch die Möglichkeit erfassen, Regelungen zur Reduktion von Geschäftsmieten zu erlassen.
SGB bedauert, dass keine dauerhafte formalgesetzliche Grundlage für bestimmte Massnahmen geschaffen wird, insbesondere für Erwerbsausfallentschädigungen und Leistungen in Abweichung des AVIG.
SASPA wünscht die Ergänzung von «…oder nicht rückzahlbaren Beiträgen...» in Art. 70b Abs. 1, sowie die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes der regelt, dass nicht rückzahlbare Beiträge insbesondere für Unternehmen vorzusehen sind, die einen wesentlichen Auftrag zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Landesflughäfen bzw. Landesversorgung leisten. Der Bund soll die Einzelheiten regeln.
Art. 70c Beteiligung der Kantone
1Die Kantone beteiligen sich zur Hälfte an den Verwaltungskosten der Bürgen und an den Bürgschaftsverlusten.
2Die Verwaltungskosten und Bürgschaftsverluste werden wie folgt auf die Kantone aufgeteilt:
a. zu zwei Dritteln nach dem Anteil der Kantone am Bruttoinlandprodukt;
b. zu einem Drittel nach der Wohnbevölkerung.
3Für die Bestimmung des Anteils der Kantone am Bruttoinlandprodukt und der Wohnbevölkerung werden die Zahlen des Jahres vor Inkrafttreten der Verordnung nach Artikel 70f zugrunde gelegt.
AVV, Btvv, CP, EXPO, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, Hotelleriesuisse, SBCK,
SCA, SCRHG, SFGV, STV und SVTB fordern ergänzend zum Artikel 70c einen neuen Artikel betreffend Regelungen zur Kostenübernahme für Entschädigungen. Die Kosten für finanzielle Entschädigungen sollen dabei durch Bund und Kantone geteilt werden und die Entschädigung grundsätzlich durch diejenige Behörde erfolgen, die für die Anordnung der Massnahme überwiegend verantwortlich ist. Die Entschädigung durch den Bund würde zudem voraussetzen, dass die Unternehmen vor dem Ausbruch der Epidemie profitabel oder überlebensfähig waren und dass sie nicht Anspruch auf andere mit der Epidemie verbundenen Finanzhilfen des Bundes haben. Auch SGDA, SMPA, SON-ART, SuisseCulture, TFC und tpunkt wünschen ergänzende Regelungen bezüglich der Kostenteilung bei nichtrückzahlbaren Geldbeiträgen. Explizit zu erwähnen seien dabei auch Finanzhilfen, die der Bund in Übereinstimmung mit der Kompetenzordnung zu grösseren Teilen oder vollständig trägt.
BE, SG, TG, TI, ZG, ZH sowie IFF und SGV fordern, dass der Bund aus Gründen der fiskalischen Äquivalenz die Kosten für Massnahmen, die er verfügt, auch trägt. TI, TG sowie ASS-l’addition fordern explizit die Streichung des Artikels. SG ergänzt, dass sofern die Kantone einen Spielraum bei Entscheidungen über (Teil-)Schliessungen etc. erhalten, sie entsprechend finanziell stärker in die Verantwortung genommen werden können. ZG ergänzt, dass sofern eine Regelung zur Beteiligung