Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Risiken abzeichnen. Eine entsprechende Anpassung im Epidemiengesetz soll vorgenommen werden.
ARTISET erachtet die explizite Erwähnung des freien Verkehrs von Arbeitnehmenden in den Grenzregionen, insbesondere für Personen, die in Pflege und Betreuung tätig sind, als folgerichtig.
ASO begrüsst, dass den Bedürfnissen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in den Absätzen 2 und 3 Rechnung getragen wird.
SDV fordert, dass die Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit wichtigen medizinischen Gütern eine rein subsidiäre Massnahme sein dürfe und nur unter der Voraussetzung erachtet wird, dass keine anderweitige Kostentragung im Wohnsitzstaat oder durch Dritte etc. erfolgt.
SFF begrüsst, dass die Kostenübernahme durch den Bund für die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern nicht mehr nur Heilmittel umfasst. Ebenso begrüsst wird die Definition von «Bevölkerung».
Art. 74a Kosten für die Abgabe von Impfstoffen
1Werden nach Artikel 44 beschaffte Impfstoffe der Bevölkerung gestützt auf eine Empfehlung des BAG (Art. 20) abgegeben, so trägt der Bund die Kosten des Impfstoffs; die Kantone tragen die Kosten der Verabreichung der Impfungen.
2Der Bund kann nach Artikel 44 beschaffte Impfstoffe gegen Bezahlung abgeben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
3Werden der Bevölkerung Impfstoffe abgegeben, die nicht nach Artikel 44 beschafft wurden, und werden die Kosten nicht von einer Sozialversicherung übernommen, so kann der Bund die Kosten von Impfungen, für die das BAG eine Empfehlung (Art. 20) abgegeben hat, übernehmen, wenn die Abgabe einem der folgenden Zwecke dient:
a. dem indirekten Schutz besonders gefährdeter Personen;
b. der Elimination übertragbarer Krankheiten im Rahmen von nationalen Programmen nach Artikel 5.
AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FG TRM, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, MFE, PIGS, SBK, SGAIM, SGDV, SGED, SGN, SGP, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAI, SSAPM,
SVBG, SVHA, UNION, VBSAE und VSAO verlangen den frühzeitigen und aktiven Einbezug der Leistungserbringenden bzw. deren Verbände bei Diskussionen resp. Verhandlungen zur Erarbeitung von spezifischen Vergütungen für Tests oder Impfungen. Dies soll eine praxistaugliche und kostendeckende Umsetzung und Leistungserbringung gewährleisten.
AG, BE, BS, FR, LU, NE, TI und VD unterstützen die vorgeschlagene Kostenteilung, weisen aber darauf hin, dass die Kosten für die Durchführung der Impfungen analog den Impfungen gegen CO-VID-19 von der OKP getragen werden sollten. Dies, da die Kantone ansonsten die zusätzlichen Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, Material oder Personal übernehmen müssten, die nicht durch den Tarif abgedeckt sind und mit Entscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zusammenhängen. AG, BE, BS, FR, LU, NE und VD ergänzen, dass eine Kostentragung durch die OKP weniger rasch umsetzbar ist. Zudem falle die Kostentragung durch die Kantone für das Gesamtgesundheitssystem günstiger aus und im Vergleich zum Bund werden die Kantone mit den vorgeschlagenen Änderungen des EpG insgesamt weniger stark belastet. BE und BS hätten eine Kostentragung durch die OKP präferiert, sehen aber ein, dass dies mit den geltenden Rahmenbedingungen im KVG verschiedene Schwierigkeiten mit sich bringen würde und eine parallel zur EpG-Revision laufende KVG-Revision für eine neue Sonderregelung ungeeignet wäre. AI hätte eine Kostentragung durch die OKP präferiert, kann sich aber hinter diesen Vorschlag stellen. GDK, BL, GL, SG, SH und TG können sich hinter den Vorschlag stellen. GL begrüsst den Vorschlag, da dieser rasch und pragmatisch umsetzbar ist.
AG, BE, BS, FR, GE, GL, LU, NE und VD unterstützen, dass der Bund die Höhe der Vergütung für die Verabreichung des Impfstoffs regelt, da damit keine Tarifverhandlungen zwischen Kantonen bzw.