Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

N.I.E. fordert, dass Verträge, welche der Bundesrat mit Pharmafirmen abschliesst, öffentlich sein müssen.

Art. 74 Kosten für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

1Der Bund trägt die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Artikel 44.

2Er kann die Kosten für die Versorgung des Personals der schweizerischen Vertretungen im Ausland mit wichtigen medizinischen Gütern übernehmen.

3Er kann die Kosten für die Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit wichtigen medizinischen Gütern übernehmen, sofern diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Lage im betreffenden Land zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Personen in Gefahr sind.

4Werden wichtige medizinische Güter abgegeben, so legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der Grundsätze von Artikel 32 Absatz 1 KVG19 die Preise fest. Er orientiert sich dabei primär an den Beschaffungspreisen und sekundär an den Marktpreisen, sofern diese unter den durchschnittlichen Beschaffungspreisen liegen.

SP, EKSI sowie AHS, IDS NE, PINK CROSS, SAMW, SGCH, SPHD und SSPH+ erachten die Einschränkung auf Personen, die in der Schweiz wohnen, arbeiten oder KVG-versichert sind, als zu eng gefasst. Es sollen aus Präventions- und Gesundheitsgründen auch Personen umfasst werden, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten sowie Sans-Papiers. EKSI sowie IDS NE, SPHD und SSPH+ erweitern diese Forderung auch auf Sexworkerinnen und Sexworker mit Touristenvisum sowie auf Schlüsselgruppen im aktuell gültigen NAPS. AHS, PINK CROSS, SAMW und SGCH unterstreichen, dass die Bekämpfung von STI nur erfolgreich sein kann, wenn die aufgezählten Personengruppen miterfasst werden.

Economiesuisse, GRIP, Interpharma und SVV weisen auf die Wichtigkeit der Differenzierung zwischen Einkauf zur Ersteinführung oder bereits verfügbaren Arzneimitteln hin. Bei Ersteinführungen solle man sich an die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien), bei bereits verfügbaren Produkten an bestehenden Marktpreisen orientieren. Im Abs. 4 soll entsprechend Klarheit geschaffen werden.

GRIP, Intergenerika, scin und VIPS zeigen sich teilweise einverstanden und fordern, dass im Abs. 4 darauf hingewiesen wird, dass Marktpreise vergütet werden müssen.

LV fordert die Streichung des zweiten und des letzten Satzes in Abs. 3. MV verlangt die ersatzlose Streichung des Artikels. Auch ALETHEIA ist nicht mit dem Artikel einverstanden, da der Bundesrat die Preise für die medizinischen Güter festlege und aus ihrer Sicht der Art. 73 genüge. Es brauche keine Aufteilung der Kosten. AS fordert, dass das, was die Krankenkasse nicht bezahlt, selbst zu tragen ist.

ABBV und H-CH sind der Ansicht, dass hier Tests eingeschlossen sein (vgl. Art. 74d) und deshalb unter Art. 3 Bst. e als wichtige medizinische Güter gelistet werden müssten. EKSI unterstützt die Inklusion von Diagnostika zu den wichtigen medizinischen Gütern, da erstere für eine erfolgreiche Bekämpfung von sexuell übertragbaren Erkrankungen von eminenter Bedeutung sind.

TI begrüsst die Kompetenz des Bundesrates, die Preise für wichtige medizinische Geräte festzulegen, da dadurch keine wertvolle Zeit für Preisverhandlungen verloren geht.

SP begrüsst zudem die vorgesehene Kostenübernahmen durch den Bund anstelle der OKP, um rasch reagieren, die Prävention stärken und die Elimination von übertragbaren Krankheiten voranbringen zu können.

GRÜNE zeigt sich erfreut über die neue Kompetenz des Bundes, medizinische Güter zur Versorgung der Bevölkerung herstellen zu lassen sowie deren Forschung und Entwicklung fördern zu können. Der Bund soll diese Kompetenz bereits in der normalen Lage erhalten, sofern sich Versorgungsengpässe, fragile Lieferketten, einseitige Abhängigkeiten sowie Marktversagen und / oder geopolitische

19 SR 832.10