Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

AS fordert die Streichung von Buchstabe b.

Art. 70f Regelungspflichten

1Der Bundesrat regelt in Form einer Verordnung:

a. die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgschaften einschliesslich der Befristung der Gesuchseinreichung für die verbürgten Bankkredite sowie die Berücksichtigung anderer staatlicher Unterstützungsmassnahmen;

b. die Art, die Bemessung und die Dauer der Bürgschaft;

c. die Verzinsung und die Rückzahlung der verbürgten Bankkredite;

d. die inhaltlichen Vorgaben der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Bürgen sowie zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem Kreditgeber;

e. welche Handlungen während der Bürgschaft unzulässig sind, namentlich:

1. die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder von ihr oder ihm nahestehenden Personen,

2. die Umschuldung vorbestehender Bankkredite,

3. der Beschluss von Dividenden und Tantiemen,

4. der Beschluss einer Rückerstattung von Kapitaleinlagen;

f. die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kreditverhältnis durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer;

g. die Zuständigkeiten der Amtsstellen des Bundes, der Kantone und allfälliger beauftragter Dritter im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung;

h. die Übernahme von Verwaltungskosten des Bürgen und Bürgschaftsverlusten durch den Bund;

i. die Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten von Bürgen, Kreditgebern, Kreditnehmern sowie von deren Revisionsstellen;

j. welche Widerhandlungen strafbar sind.

2Er konsultiert die Kantone oder die zuständige Konferenz der kantonalen Direktorinnen und Direktoren zum Verordnungsentwurf.

AVV, btvv, CH++, CP, EXPO, Ga-LU, Ga-VS, Ga-NE, Ga-NW, GGR, Gastrosuisse, Hotelleriesuisse, SBCK, SCA, SCRHG, SFGV, SGDA, SMPA, SONART, STV, SuisseCulture, SVTB, TFC und tpunkt fordern die Anpassung des Artikels dahingehend, dass er mit der Möglichkeit für Entschädigungen (nicht nur Bürgschaften) kompatibel ist. Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, Hotelleriesuisse, SBCK und SFGV fordern, dass Verwendungsbeschränkungen nach Art. 70f Abs. 1 Bst. e in erster Linie die Bürgschaften betreffen und nicht auf die Entschädigungen für ungedeckte laufende Kosten angewandt werden sollten. Auch Economiesuisse, SBVg und SVV fordern die Streichung der Aufzählung in Buchstabe e, da sich der Bundesrat mit dieser Formulierung bei der Ausgestaltung der Ausführungsverordnung unnötige einschränke. IFF weist darauf hin, dass die Bestimmung von Art. 70f auch in den Anhang 2 Ziff. 6 des Parlamentsgesetzes (ParlG) aufgenommen werden müssten und damit der Bundesrat auch für den Erlass einer Verordnung über Finanzhilfen vorgängig die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung konsultieren müsste (Art. 151 Abs. 2bis ParlG). Gemäss SBVg ist unter Buchstabe c sicherzustellen, dass die Kosten der Kreditgebenden gedeckt werden. Zudem sollen bei der Erarbeitung einer Ausführungsverordnung zu den Finanzhilfen (Absatz 2) die ausführenden Kreditgebenden miteinbezogen werden. Auch Economiesuisse und SVV fordert, dass die Kosten der Kreditgebenden gedeckt werden. SFF wünscht eine detaillierte Regelung der Vorgaben auf Verordnungsstufe.