Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
AS fordert die Streichung von Buchstabe b.
Art. 70f Regelungspflichten
1Der Bundesrat regelt in Form einer Verordnung:
a. die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgschaften einschliesslich der Befristung der Gesuchseinreichung für die verbürgten Bankkredite sowie die Berücksichtigung anderer staatlicher Unterstützungsmassnahmen;
b. die Art, die Bemessung und die Dauer der Bürgschaft;
c. die Verzinsung und die Rückzahlung der verbürgten Bankkredite;
d. die inhaltlichen Vorgaben der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Bürgen sowie zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem Kreditgeber;
e. welche Handlungen während der Bürgschaft unzulässig sind, namentlich:
1. die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder von ihr oder ihm nahestehenden Personen,
2. die Umschuldung vorbestehender Bankkredite,
3. der Beschluss von Dividenden und Tantiemen,
4. der Beschluss einer Rückerstattung von Kapitaleinlagen;
f. die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kreditverhältnis durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer;
g. die Zuständigkeiten der Amtsstellen des Bundes, der Kantone und allfälliger beauftragter Dritter im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung;
h. die Übernahme von Verwaltungskosten des Bürgen und Bürgschaftsverlusten durch den Bund;
i. die Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten von Bürgen, Kreditgebern, Kreditnehmern sowie von deren Revisionsstellen;
j. welche Widerhandlungen strafbar sind.
2Er konsultiert die Kantone oder die zuständige Konferenz der kantonalen Direktorinnen und Direktoren zum Verordnungsentwurf.