Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

der Kantone festgelegt würde, diese Beteiligung ein Drittel betragen solle. Auch SH, SO und SZ hinterfragen die hälftige Beteiligung. GR sieht die hälftige Beteiligung aus Gründen der Verhältnismässigkeit als nicht geeignet an und wünscht in Anlehnung an die Erfahrungen aus der Covid-19- Epidemie eine Kostenverteilung mit einer Abstufung in Abhängigkeit vom Kreditumfang. SH lehnt die Verteilung der Bürgschaftsausfälle auf alle Kantone nach BIP und Bevölkerungszahl ab. ZG fordert, dass auf die Berücksichtigung des BIP bei der Aufteilung auf die Kantone zu verzichten und einzig die Wohnbevölkerung zu berücksichtigen sei. Economiesuisse und SVV sehen es als wichtig an, dass sich Bund und Kantone auf eine Lösung wie die hier vorgeschlagene einigen. Travail.Suisse befürwortet eine Beteiligung der Kantone und unterstützt den Artikel im Prinzip, wobei bei der Berücksichtigung von weiteren Finanzhilfen genauere Formulierungen notwendig werden.

Art. 70d Datenbearbeitung

1Die zuständigen Behörden, Bürgen sowie deren beauftragte Dritte als auch die Kreditgeber und die Schweizerische Nationalbank können zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften Personendaten und Informationen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, sowie Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe, bearbeiten; sie können die Daten verknüpfen und sich gegenseitig bekanntgeben.

2Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe von Personendaten und Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.

3Personendaten und Informationen, die folgende Inhalte aufweisen, dürfen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden:

a. die Identität und die Bankverbindungen der kreditsuchenden und kreditnehmenden Unternehmen und Personen;

b. die Beträge, die den einzelnen Unternehmen und Personen zugesprochen oder verweigert wurden.

ZH begrüssen die Bestimmung aus datenschutzrechtlicher Sicht. AS wünscht die Streichung des Artikels. SFF fordert, dass die Formulierung der Datenbearbeitung (Verknüpfung und Bekanntgabe) einschränkungslos zu definieren sei. BBV sieht in diesem Artikel unter Berufung auf das Verhältnismässigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsprinzip eine Generalvollmacht zur Datenbearbeitung und Datenverknüpfung

Art. 70e Abweichungen vom Obligationenrecht und vom Postorganisationsgesetz

Der Bundesrat kann zur Gewährung und Umsetzung der Finanzhilfen vom Obligationenrecht vom 30. März 191117 (OR) und vom Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 201018 abweichen in Bezug auf:

a. die Gewährung der Bürgschaften (Art. 492-512 OR);

b. Beschränkungen der persönlichen Haftung der Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers sowie aller mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers befassten Personen (Art. 568, 604-612, 722, 794, 817, 868-878 OR);

c. die Meldepflichten der Revisionsstelle bezüglich unzulässiger Handlungen nach Artikel 70f Absatz 1 Buch stabe e (Art. 728a-731a OR);

d. die Berechnung des Kapitalverlusts und der Überschuldung (Art. 725-725c OR);

e. die Übertragung von Kreditforderungen sowie deren Vorzugs- und Nebenrechte zum Zweck der Refinanzierung durch die Schweizerische Nationalbank (Art. 164-174 OR);

f. die Gewährung von verbürgten Bankkrediten der PostFinance AG an Unter nehmen, die schon vor Inkrafttreten der Verordnung nach Artikel 70f Absatz 1 Kundinnen und Kunden der PostFinance AG waren, sowie die Weiterführung solcher Kredite bis zur vollständigen Amortisation.

17 SR 220

18 SR 783.1