Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

AS, LIBERTÉ und MV fordern die Streichung des Artikels.

EKSI unterstützt die Verankerung der Kostenübernahme für Arzneimittel, die vom Bund beschafft werden. Der Akteur gibt aber zu bedenken, dass die Option zur Kostenübernahme durch den Bund auf Empfehlung des BAG im Rahmen nationaler Programme nach Art. 5 EpG analog zum VE-EpG Art. 74a Abs. 3 auch auf Arzneimittel erweitert wird, zumindest sofern sie präventiv eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, wo eine Übernahme durch die OKP an den hohen Hürden des KVG scheitert, obwohl sie im Rahmen eines nationalen Programms sinnvoll und wünschenswert wären. Zudem gelten für Arzneimittel ähnliche Überlegungen wie für Impfungen. Diese müssten wo sinnvoll auch für die Kontrolle übertragbarer Infektionen verfügbar gemacht werden, und nicht nur für die Elimination. Entsprechend soll Abs. 1 mit «Elimination oder Kontrolle» ergänzt werden.

BFS fordert, dass eine Impfempfehlung des BAG nicht zu einer automatischen Kostenübernahme des Bundes führen darf. Impfempfehlungen und die Übernahme der Kosten sollen künftig dem Veto des Ständerats unterstellt werden.

H-CH bemängelt, dass hier von «Personen» die Rede sei, die nicht KVG-versicherte Inhaftierte und Sans-Papiers ausschliesst.

Santésuisse ist mit dieser Regelung grundsätzlich einverstanden. Es stellen sich aber verschiedentlich Fragen hinsichtlich der konkreten Kosten, welche der Bund oder die Sozialversicherungen zu übernehmen haben.

SDV verlangt bei der Kostentragung durch den Bund die explizite Ergänzung des Bereichs Komplementärmedizin.

Art. 74c Kosten für die Abgabe von weiteren wichtigen medizinischen Gütern

1Werden der Bevölkerung nach Artikel 44 beschaffte wichtige medizinische Güter abgegeben, die nicht unter die Artikel 74a, 74b und 74d fallen, so richtet sich die Übernahme der Kosten nach:

a. dem KVG21;

b. dem Bundesgesetz vom 20. März 198122 über die Unfallversicherung;

c. dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199223 über die Militärversicherung.

2Werden die Kosten für die Abgabe an die Bevölkerung nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig übernommen, so trägt sie der Bund.

AS, LIBERTÉ und MV fordern die Streichung des Artikels.

H-CH weist darauf hin, dass auch hier der Bundesrat nur für die «Bevölkerung» die Kosten übernimmt, womit gemäss Definition im erläuternden Bericht nicht KVG-versicherte Personen in Haft sowie Sans-Papiers rausfallen.

Santésuisse kann nicht nachvollziehen, warum die erwähnten Sozialversicherungen die Kosten von wichtigen medizinischen Gütern, welche vom Bund gemäss Art. 44 zentral beschafft wurden, übernehmen sollen. Es handle sich bei diesen medizinischen Gütern typischerweise um präventive oder epidemiologisch begründete Leistungen (z.B. Schutzmaterial), die meist an breite Bevölkerungsschichten oder an das Gesundheitspersonal abgegeben werden sollen. Diese Leistungen gehören nicht in den Geltungsbereich des KVG. Der Bund sollte die Kosten für diese wichtigen, vom Bund gestützt auf Artikel 44 VE-EpG zentral beschafften medizinischen Güter demnach selbst tragen. Entsprechend sollte der erste Satz in Abs. 1 mit «… so trägt der Bund die Kosten.» enden. Der Rest ist zu streichen.

SDV fordert, dass auch Drogerien wichtige medizinische Güter abgeben sollen und entsprechend vergütet werden können. Die Vergütung müsse dabei kostendeckend sein.

21 SR 832.10

22 SR 832.20

23 SR 833.1