Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 134Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
ABBV und H-CH begrüssen die Erwähnung der Kontrolle oder Elimination übertragbarer Krankheiten im Rahmen von nationalen Programmen.
VD wünscht, dass die kantonalen Dienststellen der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte auf das nationale Informationssystem Contact-Tracing zugreifen können.
ALETHEIA verlangt, dass die Kosten von diagnostischen Analysen von der Krankenkasse übernommen werden.
BFS fordert, dass auch im Art. 74d Abs. 1 das Veto des Ständerates vorzusehen ist.
FAMH unterstreicht, dass es unklar bleibt, auf welcher Basis der Bund die Kostenübernahme regeln wird. Es sei dabei sinnvoll, dass die Prozesse an die Prinzipien der Tarifierung zur Kostenübernahme durch die OKP gekoppelt sind.
SDV verlangt, dass auch diagnostische Analysen, die nicht von Leistungserbringenden nach KVG (z.B. Drogerien) erbracht werden, vom Bund übernommen und abgegolten werden müssen. Die Vergütung müsse dabei kostendeckend sein.
Spitex fordert eine Überprüfung, ob der Bund nicht verbindlich eine Kostenübernahme für diagnostische Analysen vorzusehen hat, wenn sie nicht von einer Sozialversicherung übernommen wird.
Art. 74e Verfahren zur Übernahme der Kosten und Kontrolle
1Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Übernahme der Kosten nach den Artikeln 74–74d, die der Bund trägt. Er kann die Abtretung oder den Verkauf von Forderungen auf Übernahme solcher Kosten verbieten.
2Er regelt die Kontrolle dieser Kosten. Er kann hierzu Dritte beauftragen.
LIBERTÉ und MV verlangen die Streichung des Artikels.
Gemäss PH CH und pro-salute ch sollen mit Abs. 2 Dritte mit der Kostenkontrolle beauftragt werden können. Hierfür käme aber nur die Eidgenössische Finanzkontrolle in Frage.
SFF hinterfragt, was im Abs. 2 unter der Delegation der Kontrolle an Dritte zu verstehen ist und fordert eine Präzisierung des Absatzes. Sollte es sich dabei auch um Private handeln, ist auf die Datenschutzgesetzgebung ein besonderes Augenmerk zu legen. Die Delegation an Dritte sollte gemäss dem Akteur nur eine subsidiäre Option sein.
Art. 74f Informations- und Auskunftspflicht
1Die folgenden Stellen und Personen müssen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie mit der Kontrolle beauftragten Dritten auf Anfrage die Personendaten und Informationen bekannt geben, die diese zur Kontrolle der vom Bund getragenen Kosten, zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie zur Rückforderung von bereits geleisteten Zahlungen benötigen:
a. Unternehmen, die für die Ausgabe der Zahlstellenregisternummern zuständig sind;
b. Personen oder Unternehmen, die in die Abrechnung der vom Bund getragenen Kosten involviert sind.
2Die Auskunftspflicht bei der Übernahme von Kosten, die der Bund nach den Artikeln 74–74d trägt, richtet sich nach Artikel 15c des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199024.
AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, MFE, PIGS, SGAIM, SGDV, SGED, SGN, SGP, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAI, SSAPM, SVHA, UNION,
VBSAE und VSAO merken an, dass der Hinweis auf die Zahlenstellenregister-Nummer in Abs. 1 Bst. a unnötig und ersatzlos zu streichen sei. Bst. b in diesem Artikel reiche aus.
LIBERTÉ und MV verlangen die Streichung des Artikels.
SFF ist mit dem Vorschlag einverstanden, mit dem Hinweis, dass die Informations- und Auskunftspflicht streng gemäss den Grundsätzen von Art. 6 DSG erfolgt. Dies sei zu ergänzen.
24 SR 616.1