Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Art. 74g Rückforderung
1Leistet der Bund eine Zahlung nach den Artikeln 74–74d zu Unrecht, so kann er die bereits geleistete Zahlung von der Empfängerin oder vom Empfänger zurückfordern. Wurden die Kosten schon durch Dritte vergütet, so geht der Rückforderungsanspruch auf den Bund über, wenn der Bund den Dritten die Zahlung erstattet hat.
2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere Vorgaben für den Rückforderungsverzicht vorsehen sowie die Verzinsung und Verjährung der Rückforderungsansprüche regeln.
AS fordert eine Befristung auf 1 Jahr. Die Sachlage könne in solchen Zeiten unklar sein und eine Klärung schnell erfolgen.
Gemäss FMCH ist unklar, wie der Entscheid betreffend «zu Unrecht geleisteter Zahlungen» zustande kommt. Bei den Covid-19-Testrückforderungen habe das BAG willkürlich im Nachgang eine Grenze bei 60% festgelegt.
MV fordert die Streichung des Artikels.
Art. 74h Amts- und Verwaltungshilfe
1Die Organe der einzelnen Sozialversicherungen geben den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die zur Kontrolle der vom Bund getragenen Kosten sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie zur Rückforderung von bereits geleisteten Zahlungen erforderlich sind.
2Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
LIBERTÉ und MV verlangen die Streichung des Artikels. LIBERTÉ ist der Ansicht, dass dieser gegen Art. 13 der Verfassung «Schutz der Privatsphäre» verstosse.
4.3.14 Art. 75-81b (Vollzug durch Bund, Kantone, Armee; Zusammenarbeit)
Allgemeine Rückmeldungen Art. 75-81b
VS fordert, dass alle Zahlstellen verpflichtet werden, Mehrkosten, die bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten in besonderen oder ausserordentlichen Lagen anfallen, zu übernehmen.
CER-VD schlägt vor, dass Art. 81 mit zwei Absätzen ergänzt wird. Einerseits soll Bund und Kantonen Zugang zu den auf Grundlage dieses Gesetzes getroffenen rechtlichen Massnahmen gewährleistet werden. Des Weiteren soll der Bund sicherstellen, dass eine systematische Strategie zur Überwachung der Politik besteht und dass im Pandemiefall ausreichende Mittel für deren Umsetzung bereitgestellt werden.
Art. 75 Abs. 2
2Sie vollziehen die Massnahmen, die der Bundesrat in einer besonderen Lage nach Artikel 6c oder einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 anordnet, soweit er keine anderweitige Regelung trifft.
ALETHEIA und LB merken an, dass die «besondere Lage» nicht definiert ist. LB fordert deshalb die Streichung des Absatzes. Zudem sei auch die «ausserordentliche Lage» nicht definiert und aufgrund fehlender Schwellenwerte unbrauchbar. SFF fordert, dass der Vollzugsspielraum der Kantone innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen so eng wie möglich gehalten und klar definiert wird.
Intergenerika, scin und SVDI sehen den Artikel 75 Abs. 2 als überflüssig an und möchten ihn streichen, da er sich nicht von Abs. 1 unterscheide. Die Akteure stellen ausserdem fest, dass die Kantone nicht nur Massnahmen in einer besonderen oder ausserordentlichen vollziehen, sondern auch in einer normalen Lage.
SG verweist in seiner Stellungnahme zu Art. 75 Abs. 2 auf Art. 6c und stellt fest, dass der Bund sich vorerst auf die Anordnung schweizweiter Massnahmen beschränken und nicht in die kantonale Hoheit eingreifen sollte.