Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Art. 81a Zusammenarbeit im Bereich Mensch, Tier und Umwelt
Der Bund und die Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit einer ganzheitlichen Sichtweise auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Auswirkungen aus der Umwelt zusammen.
CRANIO Suisse, Dakomed, Kinesuisse, KT Yoga Schweiz, NVS, OdA AM, OdA KT, SDV, SFV, SGS,
SMGP, SVHA, TVS, UNION und VRMS fordern, dass Bund und Kantone allgemein die Nachhaltigkeit in der Gesundheitsversorgung fördern, um beispielsweise Abwasserrückstande von Arzneimittel zu verhindern.
AG, AR, BS, GE, SG, ZH, EFBS, VSKT sowie BK-SBK und NFP 80 begrüssen grundsätzlich die Schaffung eines solchen generellen Zusammenarbeitsartikels. TI und MCID unterstützen diesen Artikel nachdrücklich und explizit.
AG, AR, BS, LU, SG, ZH und VSKT fordern klare organisatorische Vorgaben, da nicht ersichtlich sei, wie diese Zusammenarbeit konkret und interdisziplinär organisiert wird. Gemäss AG, BS, LU, ZH und VSKT gilt es zu klären, wie die einzelnen Gesetzgebungen (EpG, TSG, HMG, LMG etc.) zueinanderstehen.
ABUK, ALETHEIA, LIBERTÉ und MV fordern die Streichung dieses Artikels. ABUK kritisiert eine unklare Definition des Artikels und lehnt grundsätzlich das One-Health-Konzept ab. JUFA und KMUfamilie stehen dem One-Health-Ansatz ebenfalls kritisch gegenüber, insbesondere wird die Rolle der WHO in der Gesundheitspolitik grundsätzlich abgelehnt. FPTH betont, dass das WHO-Konzept One-Health irreführend sei und die Problematik der therapiebedingten Infektionen hier nicht behandelt werde. LIBERTÉ befürchtet, dass durch das One-Health-Prinzip Massnahmen getroffen werden können, welche fundamentale Freiheiten einschränken könnten und verlangt, dass Tierkrankheiten oder die Umwelt ausserhalb der menschlichen Gesundheit betrachtet werden. MV betrachtet den One-Health-Ansatz als autoritär.
EAWAG, EFBS, GF CH, NBR, PH CH, SBK und SBNet begrüssen die Integration des One-Health-Ansatzes in das EpG.
Intergenerika und scin begrüssen grundsätzlich den Artikel, er sei allerdings zu vage und bringe keinen Mehrwert. Intergenerika, scin und SVDI stellen zudem die Frage, ob dies nicht bereits von den Kantonen und dem Bund abgedeckt wird.
SPHD und SSPH+ wünschen sich eine Umformulierung des Artikels. So soll beispielsweise festgehalten werden, dass eine globale Vision verfolgt wird, welche die gegenseitige Abhängigkeit der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt berücksichtigt.
Um die Verbindlichkeit der Koordination im Sinn von One-Health zu stärken, wäre es nach Ansicht der KomABC angebracht, eine verantwortliche Organisation zu benennen.
NFP 80 streicht heraus, dass die öffentliche Gesundheit nicht nur medizinisch zu verstehen sei und auch die Gesundheit der Öffentlichkeit gefährdet sein kann, sobald verschiedene Bestandteile der Gesellschaft nicht mehr funktionieren und zusammenwirken. Dies müsse im bestehenden oder in einem neuen Artikel ergänzt werden.
Art. 81b Vollzug in der Armee
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt der Zuständigkeiten und Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199525 auf die Armee anwendbar.
2 In der Armee nimmt die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Aufgaben einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes wahr.
3 Die zuständigen militärischen und zivilen Behörden nehmen folgende Aufgaben wahr: a. Sie stellen die gegenseitige Information sicher.
25 SR 510.10