Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
b. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und Massnahmen.
c. Sie arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.
4Der Bundesrat kann Vorschriften über das Vorgehen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen militärischen und zivilen Behörden erlassen.
SGBE, Uni GE und WiBeG hinterfragen die Bemerkung im erläuternden Bericht zur Befreiung von der Meldepflicht, da sie unklar und nicht nachvollziehbar sei. Gemäss SGBE, Uni GE und WiBeG scheint es logisch, dass wenn die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt in Bezug auf die Massnahmen die Funktionen einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes übernimmt, die Aufsicht in der Zuständigkeit bei den Bundes- und Kantonsbehörden bleibt. Fälle von übertragbaren Krankheiten, die in der Armee auftreten, sollen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des betroffenen Gebiets gemeldet werden.
ALETHEIA betont, dass der Vollzug in der Armee stattfinden soll. AS streicht hervor, dass Armeeangehörige nicht stärkeren Repressionen ausgesetzt werden dürfen als die zivile Bevölkerung.
GF CH und PH CH finden es begrüssenswert, dass die Rolle der Oberfeldärztin bzw. des Oberfeldarztes klar definiert wird.
SAMW ist es ein Anliegen, dass bei dieser Zusammenarbeit darauf geachtet wird, dass nicht Personen bei der Mobilmachung in die Armee eingezogen werden, die im zivilen Bereich mehr für die Pandemiebekämpfung erreichen könnten als in der Armee. Dafür sollte ein Passus im Gesetz geschaffen werden. Auch SBK streicht heraus, dass systemrelevante Personen (z.B. Spitallogistikerin und Spitallogistiker) nicht ohne Prüfung ihrer Wichtigkeit in die Armee abgezogen werden, eine Absprache zwischen den Involvierten müsse stattfinden.
GE würde es begrüssen, wenn die Kontaktdaten der Oberärztin oder des Oberarztes der Armee ebenso wie die der anderen Kantonsärztinnen und Kantonsärzte auf den Kontaktlisten aufgeführt werden würden, um die gegenseitige Koordination zu fördern.
TI ist mit der Rolle der Armee in der Infektionsbekämpfung grundsätzlich einverstanden. In Friedenszeiten müsse die Entscheidungsautonomie über kantonale Massnahmen aber bei den Kantonen liegen und nicht bei der Armee.
4.3.15 Art. 82-84a (Strafbestimmungen)
Allgemeine Rückmeldungen Art. 82-84a
BE erläutert, dass betreffend Strafverfolgung bei Widerhandlungen im Anwendungsbereich des EpG entscheidend ist, dass die Komplexität der materiellen und formellen Regelungen überschaubar bleibt und Klarheit herrscht, welche Behörde zur Ahndung von Widerhandlungen zuständig ist. Auch müsse das Legalitätsprinzip bzw. Bestimmtheitsgebot bei der Formulierung der Strafbestimmungen beachtet werden (Art. 1 StGB) und geringfügige Widerhandlungen mittels Ordnungsbussen geahndet werden können.
ZH weist darauf hin, dass eine strafrechtliche Verfolgung der hier genannten Vergehen durch das BAG aufgrund des Fachwissens allenfalls zielführender als eine Verfolgung durch die kantonalen Staatsanwaltschaften wäre.
EDU kritisiert, dass die Revisionsvorschläge des Bundesrates keine Bestimmungen beinhalten, welche die Bürgerin und den Bürger gegenüber einem übereifrigen Staat wirksam schützen. Der Revisionsvorschlag bestätige und erweitere den bisherigen Katalog von Strafbestimmungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen gegenüber all jenen Bürgerinnen und Bürgern, welche den Bestimmungen des Epidemiengesetzes angeblich zuwiderhandeln.
ALETHEIA lehnt Art. 82-84 aufgrund einer dadurch entstehenden Bestrafungskultur, welche den Gehorsam von Erwachsenen erzwingen soll, ab.