Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
KMUfamilie kritisiert das Festschreiben und Ausbauen eines Bussverfahrens und der Strafbedingungen bezüglich Massnahmen deren Unwirksamkeit belegt worden sei.
N.I.E. weist auf eine Einschränkung der Grundrechte in dieser Artikelgruppe hin und unterstreicht, dass Ärztinnen und Ärzte nicht zum elektronischen Patientendossier gezwungen werden können.
PH CH begrüsst die Einführung differenzierter Strafnormen in dieser Artikelgruppe, welche die Rechtssicherheit verbessern.
Art. 82 Abs. 3
3Für Leistungsbetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden und Begünstigungen im Rahmen von Kosten übernahmen nach den Artikeln 74–74d durch den Bund gelten die Artikel 14–18 des Bundesgesetzes vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht.
AS, LIBERTÉ und VB fordern die Streichung des Artikels. Pro Schweiz kritisiert die Erweiterung der bisherigen Strafbestimmungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen. ALETHEIA verlangt eine Anpassung des Artikels, um zu verhindern, dass sich Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung auf Impf- und Genesungsnachweise beziehen können, da diese Nachweise nutzlos seien.
BE, SG und SSK erachten Art. 82 Abs. 3 als zu komplex und nicht praktikabel, da sich der Anwendungsbereich betreffend Art. 74-74d EpG auf Kostenübernahmen durch den Bund beschränkt und die Verhältnisse zum anwendbaren materiellen und prozessualen Recht sowie zur behördlichen Zuständigkeit entsprechend unklar sind. Ausserdem solle Art. 83 Abs. 1 dahingehend ergänzt werden, dass mit Busse bestraft werde, wer sich Auskunftspflichten zu Ansteckungsrisiken widersetzt (Art. 33 Abs. 2).
SFF ist aus rechtsstaatlichen Gründen mit Art. 82 einverstanden.
Art. 83 Abs. 1 Bst. abis, j, lbis, n und o sowie Abs. 2
1Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
abis. die Pflicht zur Weiterleitung und Aufbewahrung von Krankheitserregern und antimikrobiellen Resistenzen aus positiven Proben im Zusammenhang mit der genetischen Sequenzierung im Bereich Mensch, Tier und Umwelt verletzt (Art. 15b);
j. sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen widersetzt (Art. 40);
lbis. die Vorschriften über die Vorratshaltung von wichtigen medizinischen Gütern verletzt (Art. 44 Abs. 4 Bst. a);
n. gegen eine gestützt auf Artikel 7 angeordneten Massnahme zuwiderhandelt, deren Zuwiderhandlung der Bundesrat unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung strafbar erklärt hat;
o. im Rahmen der Übernahme von Kosten, die der Bund nach den Artikeln 74-74d trägt, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erwirken.
2Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 Buchstaben a–n mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
ABUK und LIBERTÉ fordern die Streichung des Artikels. AS und VB verlangen die ersatzlose Streichung von Bst. j. LB und N.I.E. fordern die Streichung der Bst. j wie auch n, da die Grundrechte eingeschränkt werden. MV fordert die Beibehaltung der bisherigen Regelung unter ersatzloser Streichung von Bst. a, Bst. d, Bst. g–j und n. VB verlangt zusätzlich zur Streichung von Abs. 1 Bst. j auch die Streichung von Abs. 2, da diese der Schweizerischen Bundesverfassung widersprechen.
ABBV, Economiesuisse, GRIP, Interpharma, SVV und VIPS weisen darauf hin, dass höhere Gewalt oder eine weltweite Mangellage bei Medizingütern oder Herstell- und Verpackungsmaterialien nicht zu Strafe führen dürfen. Die Akteure fordern eine entsprechende Anpassung von Abs. 1 Bst. a bis Bst. lbissowie Abs. 2.
26 SR 313.0