Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
b. die Auswirkungen auf Volkswirtschaft und Gesellschaft;
c. die Auswirkungen auf die gegenseitigen Abhängigkeiten von Mensch, Tier und Umwelt.
GDK, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, TG, VD sowie IDS NE, SGTP und Swiss
TPH merken an, dass die stärkere Gewichtung des One-Health-Ansatzes im gesamten Gesetzesentwurf positiv hervorzuheben sei. Für AI, BE, FR, GL, NW und VD sei richtig, dass das EpG im Sinne eines gesetzlichen Rahmens diesen wichtigen Ansatz in Bezug auf die Zusammenarbeit von Akteuren, aber auch von Systemen und Abläufen aufnimmt. GDK, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, TG und VD machen darauf aufmerksam, dass die Schnittstellen zwischen dem EpG und dem Tierseuchengesetz (TSG) noch besser geklärt werden müssen. BE, FR, GL und NW begrüssen ausdrücklich die Absicht, durch Lebensmittel übertragbare Krankheiten im EpG besser zu verankern. SAMW und WiBeG begrüssen explizit die Aufnahme der Grundsätze von One-Health in das EpG und die Unterscheidung zwischen Gesellschaft und Wirtschaft in Abs. 3 Bst. b. BFS verlangt, dass, sofern keine enggeführte Definition des Begriffs «Umwelt» vorgelegt wird, der Begriff aus dem Gesetzestext zu streichen ist. SGTP begrüsst die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für eine Umsetzung von One-Health in der Prävention, Überwachung und Bewältigung von Epidemien sehr.
AR, GE, NW, EKSI, NEK sowie ABBV, AHS, DVSP, GRIP, IDS NE, Interpharma, NFP 80, SAMW,
SBK, SGBE, Spitex, SVBG und Uni GE gehen auf die Aspekte Chancengleichheit und Gleichstellung ein, die stärker thematisiert werden sollen. AR fordert, anstelle des neu eingefügten Begriffs «chancengleich» (Art. 2 Abs. 2 Bst. e) solle der Begriff «chancengerecht» verwendet werden. NW hinterfragt, was als chancengleich definiert wird. GE weist in Bezug auf die garantierte Gleichstellung darauf hin, dass in Art. 2 Abs. 2 Bst. e. der Begriff der Triage in Situationen mit begrenzten Ressourcen
fehlt. NEK sowie DVSP, IDS NE, SAMW, Senesuisse, SGBE, Uni GE und WiBeG betonen, dass die
Auswirkungen einer Epidemie und die Auswirkungen von Massnahmen zu deren Bekämpfung sehr ungleiche Auswirkungen auf verschiedene Bevölkerungsgruppen haben. Die Chancengleichheit erfordert die Berücksichtigung dieser Phänomene. AZ, FS, KMUfamilie, MFR und Réinfo Santé hinterfragen, ob die Formulierung «gleiche Zugangschancen» realistisch ist, da während der Covid-19- Epidemie festzustellen war, dass viele nicht geimpfte Personen keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hatten. Zudem kritisieren die Akteure die Tatsache, dass der Bund vorschlägt, seine Kompetenzen zu erweitern, was im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip stehe. AHS, PINK CROSS und SGCH fordern insbesondere einen stärkeren Einbezug zivilgesellschaftlicher Akteure, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. BFS und MV verlangen die Streichung des Begriffs «chancengleich», da dieser nicht klar definiert ist und somit Tür und Tor für willkürliche Interpretationen und Ansprüchen öffnet. Auch NEK weist auf die Bedeutung der Grundrechte hin, die nur in Ausnahmefällen und so kurz wie möglich eingeschränkt werden dürfen. EKSI sieht als unabdingbar an, dass das Thema Chancengleichheit in alle Bereiche und in alle Phasen der verschiedenen Prozesse eingebracht werde. Dies geschehe auch durch die Beteiligung der verschiedenen Zielgruppen und ihrer Vertreterinnen und Vertreter an den Prozessen. Für ABBV, GRIP, und Interpharma müsse beim «chancengleichen Zugang» klar sein, dass vulnerable Personen, insbesondere immungeschwächte Personen, ebenfalls Zugang zu schützenden Heilmitteln wie passiven Immunisierungen erhalten. SBK fordert, dass «chancengleicher Zugang» mit «gleichberechtigtem Zugang» im Sinne von Gleichgerechtigkeit ersetzt werden soll. SVBG begrüsst insbesondere die Ergänzung des Begriffs «chancengleicher Zugang». SBK und SVBG unterstreichen, dass ein guter Zugang zu Informationen, Präventionsmassnahmen und Versorgung für vulnerable Gruppen von zentraler Bedeutung sei. Dies würde unter anderem bedeuten, Informationen in verschiedenen Sprachen und auch in «einfacher Sprache» zur Verfügung zu stellen. NFP 80 begrüsst die Ergänzung des Begriffs Chancengleichheit, er sollte jedoch in Artikel 3 genauer definiert werden, damit klar werde, wie die Chancengleichheit gewährleistet werden kann. CER-VD wünscht eine Präzisierung und Beschreibung der Bedingungen für die Gewährleistung der «Chancengleichheit». Der Akteur betont zudem, dass der vorliegende Text nicht auf andere notwendige Mittel zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit eingeht, die für die am wenigsten begünstigte Mitglieder der Gesellschaft belastend sein können. ISPM BE hinterfragt, wie der