Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
chancengleiche Zugang in den Überwachungssystemen und Massnahmen umgesetzt wird. Sie schlagen vor, dafür die SAGER-Richtlinien (Sex and Gender Equity in Research) zu berücksichtigen. MCID begrüsst die Nennung des chancengleichen Zugangs als Zweck der gesetzlichen Massnahmen explizit. Spitex verlangt, dass die Auswirkungen auf die vulnerablen Gruppen zusätzlich erwähnt werden sollten.
Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, SBCK, SCA, SCRHG und SFGV befürworten die Ergänzung in Art. 2 Abs. 2 Bst. f und den neuen Art. 2 Abs. 3 Bst. b. Jedoch sollte im Art. 2 Abs. 2 Bst. f präzisiert werden, dass das Gesetz auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten reduzieren soll. Wer durch behördliche Massnahmen während einer Epidemie bzw. Pandemie wirtschaftlich massgeblich betroffen ist, soll nicht unverschuldet in eine schwere wirtschaftliche Not geraten und soll entschädigt werden. Dies gilt es in der vorliegenden Teilrevision des Epidemiengesetzes ebenfalls zu berücksichtigen. Economiesuisse, SAV, STV und SVV fordern, dass auch die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die Wirtschaft bei der Planung und dem Erlass von Massnahmen zwingend berücksichtigt und möglichst klein gehalten werden müssen. Economiesuisse und SVV fordern zudem, dass die nationalen Sozialpartnerinnen und Sozialpartner einer Branche zu konsultieren seien, sollten kantonale Massnahmen getroffen werden. FDP sowie HotellerieSuisse begrüssen, dass die Auswirkungen auf die Wirtschaft bei der Planung und dem Erlass von Massnahmen mitberücksichtigt und möglichst klein gehalten werden müssen. NFP 80 hält es für falsch, die Wirtschaft als einzigen Bestandteil der Gesellschaft explizit zu nennen und damit gesondert hervorzuheben. Zudem gelte es klarzumachen, dass zwischen direkten Auswirkungen für Betroffene (Ansteckung, gesundheitliche Folgen) und ebenfalls schädlichen, indirekten Auswirkungen für die Gesellschaft zu unterscheiden sei.
AI, AR, LU, NE, KAV sowie SBK, Spitex, STV und SVBG begrüssen die Präzisierungen des Zweckartikels.
ABUK, ALETHEIA, AZ, FS, LIBERTÉ, MFR, MV und Réinfo Santé fordern die Streichung von Abs.
3 Bst. c. LV sieht Abs. 3 Bst. c kritisch an.
GF CH, PH CH und pro-salute ch betonen, dass bei der Bekämpfung der direkten und indirekten Auswirkungen von Epidemien insbesondere die Minimierung von ungünstigen Folgen für die psychische, somatische und soziale Gesundheit grosse Bedeutung haben. Sie seien deshalb u.a. in Art. 2 Bst. f explizit anzusprechen. GF CH und PH CH wünschen zudem den Zusatz «…um Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung und im Schutz vor Krankheiten zu verhindern;» bei Art. 2 Bst. e. SAMW merkt an, dass auch die breiten gesundheitlichen Auswirkungen im Auge behalten werden müssen.
Economiesuisse, FZH und SVV möchten die explizite Nennung der Anbindung der Schweiz an die Welt in Abs. 3 Bst. b anregen, da diese für das Funktionieren der Schweizer Gesellschaft und Wirtschaft, zumindest auf Verordnungsstufe, eine adäquate Präzisierung dieses Artikels zu sein scheint. SWISS weist ebenfalls darauf hin, dass die Covid-19-Epidemie die Bedeutung der Anbindung über den Luftverkehr deutlich gemacht hat. Das sollte reflektiert werden. Aerosuisse fordert, dass der Bundesrat darauf hinwirken soll, dass die Luftfahrt ihre Rolle für die Anbindung der Schweiz mit der Welt auch im Falle einer Pandemie erfüllen kann.
SG sowie FZH und SRF begrüssen explizit die genannten Grundsätze der Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. FZH und SRF begrüssen zusätzlich insbesondere die Auswirkungen auf Volkswirtschaft und Gesellschaft. SRF fügt an, dass der Grundsatz der Evidenzbasierung bei den Grundsätzen der Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit mitaufgenommen werden sollte.
ARTISET und Senesuisse begrüssen, dass der in einer Pandemie zusätzlichen psychischen und emotionalen Belastung mit einer Anpassung der Zweckartikel Rechnung getragen werden soll. Allerdings