Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

sollten die Änderungen affirmativer formuliert sein, damit ihre Bedeutung eine klare Betonung erhält.

GF CH und PH CH heben positiv hervor, dass im EpG sowohl die Chancengleichheit im Zugang zu Gesundheitsmassnahmen als auch die Verringerung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Epidemien explizit angesprochen werden. Der Einbezug der Grundsätze der Subsidiarität, Wirksamkeit und Verhältnismässigkeit garantiere zudem eine ausgewogene Herangehensweise.

ISPM BE weist darauf hin, dass die Volks(wirtschaft) auch als Teil der Gesellschaft betrachtet werden kann. Auch IFF wünscht eine Vereinheitlichung der Begriffskombinationen in Art. 2 Abs. 2 Bst. f, Art. 2 Abs. 3 Bst. b und Art. 6 Bst. a Ziff 2.

OdA AM bedauert, dass bei den neu zu berücksichtigenden Aspekten in Art. 2 Abs. 3 weiterhin ein grosser Interpretationsspielraum gegeben ist, welcher entsprechende Kontroversen in der Gesellschaft nicht verhindern wird. NVS ist der Ansicht, dass Art. 2 Abs. 2 weiterhin einen zu grossen Interpretationsspielraum lässt, was weiterhin zu kontroversen Diskussionen in der Gesellschaft führen könnte.

SBK und SVBG weisen darauf hin, dass bei Abs. 2 Bst. f Gesundheitsfachpersonen explizit zu nennen sind.

GL verlangt die Streichung von Bst. a.

NE schlägt vor, in Abs. 3 einen Bst. d hinzuzufügen: «Risiken einer Verzögerung oder Nichtbehandlung von nicht epidemiebedingten Erkrankungen».

SZ fordert, dass in Abs. 3 auch die Aufrechterhaltung der systemrelevanten Strukturen sowie die Gewährleistung der Ausübung der politischen Rechte als Leitplanken Erwähnung finden sollen.

TI fordert die Streichung von Abs. 3 Bst. a, da die genannten Grundsätze bereits auf der Ebene der Verfassung und mehrerer anderer Gesetze formuliert sind.

VD merkt an, dass in der Aufzählung der Grundsätze die persönlichen Freiheiten fehlen. Entsprechend soll «de l'impact sur les libertés personnelles et individuelles» ergänzt werden.

ZH fordert, dass in Abs. 3 Bst. b zusätzlich zu «Volkswirtschaft und Gesellschaft» auch noch die Demokratie erwähnt werden, da die Auswirkungen auf die Demokratie bei der Planung und Umsetzung von Massnahmen ebenfalls berücksichtigt werden müssten.

SVP fordert, dass in Art. 2 klar festzulegen ist, dass das Gesetz auch auf seine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und auf die Gesellschaft zu achten hat. LV fordert bei Abs. 3 Bst. b, dass zusätzlich eine Abwägung der öffentlichen Interessen vorgenommen werden muss.

ARTISET verlangt eine explizite Verankerung des Verfassungsgebots der Grundsätze der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität und Wirksamkeit, die der Bundesrat und die Kantone bei der Planung und Umsetzung von Massnahmen zu berücksichtigen haben. Auch HelvEthica TI fordert, dass neben dem Verhältnismässigkeitsprinzip Massnahmen grundsätzlich auch evidenzbasiert sein und aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse getroffen werden müssten. SSO fordert ebenfalls, dass die Subsidiarität klarer zu umschreiben ist. Der Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte soll geringstmöglich sein.

ASS-l’addition fordert die Ergänzung bei Abs. 3 Bst. d «der Kosten für Entschädigungen (Verhältnis von Wirksamkeit und Kosten)».

FPTH unterstreicht, dass der chancengleiche Zugang für alle Mitbürgerinnen und Mitbürger gesichert sein und bleiben muss.

LIBERTÉ wünscht unter Abs. 3 das Hinzufügen der Auswirkungen auf die zwischenmenschlichen Beziehungen.