Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
gestellt wurden. Nachfolgend werden einige der am häufigsten genannten Kritikpunkte und Gründe für die Ablehnung wiedergegeben.
Die Stellungnehmenden kritisieren, dass mit dem revidierten EpG noch mehr Kompetenzen und Vorrechte auf Bundesebene konzentriert und die Bürokratie ausgebaut werden. Dies geschehe auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger, der Kantone sowie der im Gesundheitswesen tätigen Personen und Institutionen. Auch werde mit dieser Vorlage der Regierung die Möglichkeit gegeben, Notstandrecht in ordentliches Recht umzuwandeln, was Tür und Tor für willkürliches Handeln und die Verfolgung von partikularinteressen öffne. Die unklar definierten Lagen(übergänge) würden dies zusätzlich verstärken.
Die Vorlage sei auch abzulehnen, weil das Vorgehen in der Covid-19-Epidemie bislang nicht systematisch und von unabhängiger Seite aufgearbeitet wurde. Entsprechend seien die Lehren aus dieser Zeit bei der Erarbeitung der Vorlage nicht (genügend) berücksichtigt worden. Auffällig seien zudem die stark befehlende und autoritäre Sprache, eine kriegerische Terminologie und eine Fokussierung auf invasive Massnahmen in der Vorlage.
Mit dem neuen EpG sei die Übernahme von international gültigen Normen und Vorschriften vorgesehen, namentlich resultierend aus dem WHO-Pandemievertrag und den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV). Die damit einhergehende Abgabe von Souveränität sei nicht akzeptabel und die Macht der WHO auf keinen Fall auszuweiten. Abgelehnt wird zudem der Fokus auf den One-Health-Ansatz, der eine Gleichstellung von Mensch und Tier propagiere und stark mit der WHO und dem Thema Impfen in Verbindung gebracht wird.
Die Impfung als zentrale Säule der Strategie des Bundes wird aus gesundheitlicher (unbekannte Nebenwirkungen, gesundheitsschädigende Inhaltsstoffe/Vektoren, Aushebelung der regulären Prüfmechanismen), finanzieller (hohe Kosten für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler) aber auch aus gesellschaftlicher und ethischer Sicht (Impfzwang, gesellschaftliche Ächtung, Zuwiderhandeln des eigenen Gewissens für Gesundheitsfachpersonen) stark kritisiert. Zugleich würden Aspekte der psychischen Gesundheit und der Komplementärmedizin ausser Acht gelassen und es fänden sich keine Ausführungen zu Prävention und Gesundheitsförderung durch natürliche, nicht-pharmakologische Mittel. Grundsätzlich fehle eine Definition des Begriffs «Impfung».
Kritisiert wird auch ein wahrgenommener Paradigmenwechsel von der Überwachung und Meldung von Krankheiten hin zur Überwachung und Meldung von Personen. So müssten Menschen durch willkürliche unwissenschaftliche und administrative Art und Weise ihre Gesundheit beweisen. Zudem werden verschiedentlich Bedenken bezüglich einer Verletzung von Daten- und Persönlichkeitsschutz sowie der persönlichen Freiheitsrechte geäussert.
Schliesslich werden die gemäss der Vorlage vorgesehenen Massnahmen gegenüber Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen als fehlgeleitet, nicht wirksam und/oder schädlich betrachtet. Diesbezüglich, aber auch generell, würden die in der Vorlage genannten Grundsätze der Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit nicht oder nur ungenügend berücksichtigt.
4.3 Beurteilung Artikel VE-EpG
4.3.1 Ersatz von Ausdrücken, Art. 2-3 (Zweck, Begriffe)
Allgemeine Rückmeldungen Art. 2-3
GF CH, PH CH und pro-salute ch empfehlen, den One-Health-Ansatz als Art. 3a gleich nach Zweck und Begriffsbestimmungen ins Gesetz aufzunehmen.
BE und NE schlagen einen neuen Art. 3bisbetreffend die zuständigen Behörden vor. Dieser soll festhalten, dass die Kantone eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt bezeichnen, welche beziehungsweise welcher die zuständige Behörde für die Umsetzung der geplanten Massnahmen ist.