Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
LU verlangt, dass auch der Begriff «öffentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens» klar definiert wird respektive alle Betriebe, die Heilmittel anwenden und abgeben, gleichgestellt werden.
ARTISET8 fordert, bei diversen Abschnitten des Kapitels 5 «Bekämpfung» (Artikel 30-49) im EpG die Kernelemente Chancengleichheit beim Zugang und der Erarbeitung von Massnahmen, Auswirkungen auf die betroffenen Personen, die Gesellschaft und Wirtschaft, sowie die Wirksamkeit und Verhältnismässigkeit bei der Planung und Umsetzung von Massnahmen als Maxime nochmals explizit zu betonen.
IMM weist darauf hin, dass angesichts strengerer regulatorischer Vorgaben, insbesondere durch die IVDR (In-vitro-Diagnostika-Verordnung), das Risiko einer Versorgungslücke in der Diagnostik bestehe. Diese Entwicklung könnte die Verfügbarkeit kritischer diagnostischer Ressourcen gefährden und erfordert daher besondere Aufmerksamkeit bei der Formulierung des Gesetzestextes.
Rückmeldungen zum Ersatz von Ausdrücken
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «Heilmittel» durch «wichtige medizinische Güter» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
ASO, avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, SDV, SFF, Sphf und SVPh begrüssen den Ersatz
des Begriffs «Heilmittel» mit dem Begriff «wichtige medizinische Güter».
TI sowie ABBV, Economiesuisse, GRIP, Intergenerika, Interpharma, SAV scin, SVDI und SVV fordern, dass der Begriff «medizinische Güter» präziser definiert wird. TI sowie GRIP und Interpharma sind der Ansicht, dass grundsätzlich die Änderungen in die richtige Richtung gehen, jedoch noch Präzisierungen nötig sind. SAMW und Swiss TPH begrüssen die Ausweitung des Gesetzes auf wichtige medizinische Güter, da einer Pandemie nicht allein mit Impfstoffen und Arzneimitteln begegnet werden kann. SFF begrüsst die Anpassung des Begriffs Heilmittel durch medizinische Güter.
FPTH, LB und KMUfamilie stimmen der Ersetzung nicht zu.
VS und ZH wünschen, dass in allen Passagen des Gesetzes, die eine Zuständigkeit der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes festlegen, dies auch so benannt werden und nicht allgemein von «zuständiger kantonaler Behörde» gesprochen werden sollte.
FBS kritisiert, dass im Entwurf viele Begriffe («Subsidiarität», «Wirksamkeit» und «Verhältnismässigkeit») verwendet werden, ohne dass diese klar definiert werden. Ebenso wenig fände sich im Entwurf eine Auseinandersetzung zwischen diesen Prinzipien und beispielsweise einer Kosten-Nutzen-Betrachtung.
H+ regt eine Vereinheitlichung des Begriffs «Heilmittel», auch mit dem Landesversorgungsgesetz (LVG) und dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) an.
PZ ist der Ansicht, dass die Sprache noch etwas allgemeinverständlicher und barrierefreier sein könnte.
Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f sowie 3
2 Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz sollen: e. der chancengleiche Zugang zu Einrichtungen und Mitteln für den Schutz vor Übertragungen gesichert werden; f. die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die betroffenen Personen, die Gesellschaft und die Wirtschaft reduziert werden.
3 Bei der Planung und Umsetzung der Massnahmen ist Folgendes zu berücksichtigen: a. die Grundsätze der Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit;
8 Gemäss Begleit-E-Mail dieses Akteurs schliessen sich die Branchenverbände CURAVIVA, INSOS und YOUVITA der Stellungnahme von ARTISET an.