Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Epidemiefall möglichst wenig auf das Notrecht zurückgegriffen werden muss (z.B. geeignete Strukturen). Bei der weiteren Überarbeitung der Revision als wichtig zu beachten seien u.a. die frühzeitige Einbindung relevanter Akteure, das Vorantreiben der Digitalisierung unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes und geeignete Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Entschädigung von Unternehmen im Krisenfall.

Die GRÜNEN begrüssen grundsätzlich die vorgeschlagene Teilrevision des EpG, namentlich, dass auch die Lehren aus der Bewältigung der Covid-19-Epidemie in die Gesetzesrevision miteinfliessen. Anpassungsbedarf wird bei der Stärkung der Grundrechte sowie bei den vom Bundesrat zur Disposition gestellten wirtschaftlichen Unterstützungsmassnahmen für die Unternehmen und die Bevölkerung gesehen. Zudem sei verpasst worden, die Gesundheitsförderung, die Prävention sowie die Gesundheitskompetenzen der Bevölkerung grundsätzlich zu stärken. Auch eine besondere Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen sowie eine Berücksichtigung der Folgen von gesundheitspolitischen Massnahmen auf die psychische Gesundheit der Bevölkerung wird in der Revisionsvorlage vermisst.

Die SP begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen des EpG im Grundsatz. Generell gingen die Änderungsvorschläge jedoch deutlich zu wenig weit und seien zu wenig verbindlich ausgestaltet. Es wird deshalb generell angeregt, die Teilrevision mit weitergehenden Massnahmen auszugestalten, respektive die vorgeschlagenen Massnahmen zu präzisieren und die dazugehörigen, notwendigen Ressourcen dafür zu sprechen. Auch werden im Änderungserlass strategische Grundsätze zur Frage, wie Gefährdungen bekämpft und eingedämmt werden können sowie zur zukunftsgerichteten Pandemiebewältigung generell vermisst. Ebenfalls fehlt ein klarer und proaktiver Einbezug verschiedener relevanter Akteursgruppen in die zukünftige Pandemiebekämpfung sowie ein Konzept zur Krisenkommunikation grundsätzlich. Schliesslich werde auch der Schutz sensitiver Personendaten noch zu wenig berücksichtigt.

4.2.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden und Städte / der Wirtschaft

SBVg, SGB und Travail.Suisse beschränken sich auf Aussagen, die die Arbeitswelt betreffen, und begrüssen eine Ex-ante-Regelung von Finanzhilfen an Unternehmen (vgl. Art. 70a-70f) im VE-EpG grundsätzlich, wenn diese auch aus Sicht Travail.Suisse in der vorliegenden Version zu wenig ausgereift sei. SGB bedauert zudem, dass keine dauerhafte formalgesetzliche Grundlage für bestimmte Massnahmen im Rahmen des VE-EpG geschaffen wurde (Erwerbsausfallentschädigungen und Leistungen in Abweichung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)) und dass die Anhörungspflicht der Sozialpartner in der Teilrevision nicht systematisch aufgenommen worden ist. Auch Travail.Suisse kritisiert die fehlende Berücksichtigung der Sozialpartner im VE-EpG.

SGV und SSV begrüssen grundsätzlich die Überarbeitung des EpG. Im Hinblick auf Artikel 50 der Bundesverfassung (BV) sei jedoch ein systematischer Einbezug der Städte und Gemeinden bei der Bewältigung von Epidemien im VE-EpG vorzusehen.

Economiesuisse und SVV sind der Ansicht, dass der VE-EpG insgesamt in die richtige Richtung geht, wenn auch verschiedentlich Präzisierungs- oder Anpassungsbedarf bestehe. Als zentral erachtet wird unter anderem, dass möglichst viel über das ordentliche Recht geregelt wird, das nationale Krisenmanagement angepasst wird, das Potenzial des Föderalismus besser genutzt werden kann und Finanzierungsfragen unter Einhaltung der fiskalischen Äquivalenz klar geregelt werden. Dies betrifft auch die grundsätzlich zu begrüssenden Regelungen für Finanzhilfen an Unternehmen (vgl. Art. 70a-70f).

SAV wünscht, dass an gewissen Stellen im VE-EpG eine Präzisierung vorgenommen wird, insbesondere auch, damit für die Unternehmen eine gewisse Verlässlichkeit und Planbarkeit entsteht, wobei nachvollziehbar sei, dass die hohen Anforderungen an die Normenstufe und die Normendichte mit dem unvorhersehbaren und dynamischen Charakter einer Krise kollidieren.