Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Privatim betont, dass Informationen über die Impfung einer Person besonders schützenswerte Personendaten sind, bei denen die erhöhte Gefahr einer Grundrechtsverletzung geben ist und für die es eine Grundlage in einem formellen Gesetz braucht. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive spiele es aber keine Rolle, ob eine kantonale oder bundesrechtliche Grundlage geschaffen werde.
ASS-l’addition bemängelt, dass in der Vergangenheit die kantonalen Behörden die Grundsätze der Zweckbestimmung der Verarbeitung nicht immer einhielten und dass die Daten zu anderen Zwecken als der Bekämpfung der Epidemie gesammelt wurden. Private Anwendungen waren nicht verlässlich.
FAMH erachtet als wichtig, dass die Systeme und Schnittstellen vorsorglich aufgebaut und regelmässig getestet werden.
IFF ist der Ansicht, dass weitere Bundeserlasse geändert werden müssen. So soll ParlG, Anhang 2 Ziff. 6 mit Art. 70f EpG ergänzt werden, damit die zuständigen Kommissionen vorgängig konsultiert werden müssen durch den Bundesrat. Ausserdem muss der Bundesrat gemäss IFF systematisch prüfen, wo Notrechtklauseln in anderen Bundeserlässen (ZPO, StPO, VwVG, BPR, etc.) von Nutzen wären.
Piraten betont, dass bei der Ausgestaltung die Wahrung der Privatsphäre sichergestellt werden muss.
SAMW betont, dass eine Contact-Tracing App auch die Möglichkeit haben muss, wichtige Gesund- heitsaspekte zu erfassen. Zudem braucht es die Möglichkeit, explizit und elektronisch Einverständnis zu geben für die Erfassung weiterer Gesundheitsaspekte, etwa psychischer Faktoren. Es sollte zudem nur einen Anbieter für eine Contact-Tracing App geben.
SFF betont die Wichtigkeit, dass die Entwicklung wie auch die Umsetzung zeitnah, professionell und vor allem mit Blick auf die Anwenderfreundlichkeit erfolgt.
SGAS unterstreicht die Wichtigkeit, dass die in der App ausgewiesenen Resultate auch im Ausland akzeptiert werden.
SGTP betont die Wichtigkeit der Interoperabilität mit weiteren Surveillance und Tracing Systemen, da eine digitale Contact-Tracing App nie ein Stand-alone Instrument sein könne. Zudem müsse die zu schaffende gesetzliche Grundlage klarstellen, dass die Verwendung solcher Tools durch die Bevölkerung freiwillig bleibt, und deren Nutzung nicht als Bedingungen für Zugang zu Dienstleistungen, Veranstaltungen, etc. verwendet werden könne.
SSV weist auf das Spannungsfeld zwischen der Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und dem Gebot der Grundrechtwahrung (Schutz der Privatsphäre) hin und betont, dass das digitale Contact-Tracing zwingend unter der Berücksichtigung der Grundprinzipien der Datenschutzgesetzgebung angegangen werden soll.
Gegen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für digitale Contact-Tracing Apps sprachen sich im Grundsatz die folgenden Akteure aus: SVP, NEK sowie ALETHEIA, AS, BFS, BK-SBK, DVF CH,
EDU SG, HLI, LB, LIBERTÉ, LV, MV, NFP 80, N.I.E., PH CH, SBK, SCRHG, SGBE, SSO, Uni GE und WiBeG.
AS, LIBERTÉ, MFR, MV, N.I.E. und Réinfo Santé betonen, dass das Tracking und Tracing gegen grundlegende Rechte hinsichtlich Privatsphäre verstösst und gemäss LIBERTÉ auch gegen die Freiheit der medizinischen Wahl. N.I.E. führt aus, dass die Digitalisierung im Gesundheitswesen zu teuer und zu unsicher und vom Volk nicht gewünscht ist. ALETHEIA ist der Ansicht, dass das Contact-Tracing keine evidenzbasierte Massnahme sei. MFR und Réinfo Santé unterstreichen, dass zahlreiche Studien gezeigt haben, dass die Rückverfolgung von Kontakten für das Management einer Pandemie nicht per se relevant ist. Diese Massnahme sei weder effektiv, effizient noch verhältnismässig.
SGBE, Uni GE und WiBeG weisen darauf hin, dass die Nutzung einer solchen Anwendung datenschutzrechtliche Fragen aufwirft. Die für die Entwicklung einer neuen Anwendung erforderlichen Mittel könnten zudem bereits im Rahmen von Art. 51 des vorliegenden Entwurfs bereitgestellt