Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
besonderen Lage geregelt werden sollte. ZH ist der Ansicht, dass eine Vorabinformation an die Kantone vor Einberufung der ausserordentlichen Lage stattfinden muss.
SGBE, Uni GE und WiBeG fordern, dass Artikel 7 erwähnen sollte, dass die Kantone während der ausserordentlichen Lage weiterhin Massnahmen analog zu Art. 6d Abs. 1 beschliessen können. CH++ und ISPM BE weisen darauf hin, dass in Art. 7 weiterhin die Kriterien für eine ausserordentliche Lage fehlen. MCID stellt fest, dass Art. 7 über die ausserordentliche Lage unverändert bleibt. Falls eine ausserordentliche Lage beibehalten werde, müssen im Gesetz analog zur besonderen Lage die Kriterien für das Eintreten einer ausserordentlichen Lage und einen Mechanismus zur Bestimmung der Lage festgehalten werden.
EKSI sowie ABBV und H-CH fordern, dass es in Art. 5 Abs. 1 Bst. c «HIV, Hepatitis B-, Hepatitis C-Virus und sexuell übertragene Infektionen» heissen müsse, um dem nationalen Programm: Stopp HIV, Hepatitis B-, Hepatitis C-Virus und übertragene Infektionen (NAPS) die korrekte Grundlage zu geben.
KMUfamilie erachtet das Dreilagemodell als Willkürgesetz. Es bleibe unklar, wann der Bundesrat eine «besondere Lage» definieren oder ausrufen könne. Auch kritisiert der Akteur, dass die WHO jederzeit intervenieren könne, sowie dass die Kompetenzen des Bundesrates durch die Revision massiv ausgeweitet werden. MV kritisiert, dass im Entwurf mit keinem Wort geregelt wird, welche Voraussetzungen und welches Verfahren zur Ausrufung der ausserordentlichen Lage notwendig sind. Gemäss VB führen diese Artikel zum Verlust der medizinischen Souveränität und widersprechen der Schweizerischen Bundesverfassung.
IFF und NFP 80 erachten das Lagemodell als geeignet, denn es sei wichtig, die Übergänge der Lagen (Eskalation und Deeskalation) sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich mit der notwendigen Präzision zu definieren. Jedoch müsse die besondere Gefährdungslage als eigenständige Lage im Gesetz definiert werden. Auch würde im Übergang von der besonderen zur ausserordentlichen Lage (und zurück) die Teilrevision keine Klärung bringen. Zu regeln wären zudem die besonderen Kompetenzen oder die (Rest-)Zuständigkeiten der Kantone bei der Feststellung der ausserordentlichen Lage.
ISPM BE und MCID empfehlen die gesetzliche Verankerung einer weiteren eidgenössischen Kommission, welche das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und den Bundesrat in der Beurteilung der epidemiologischen Lage berät.
BE stellt fest, dass wenn der Bundesrat im Sinne des EpG eine besondere Lage feststellt, er dies in Bezug auf die öffentliche Gesundheit tut, beispielsweise aber nicht in Bezug auf die öffentliche oder militärische Sicherheit. Hier sei eine Präzisierung nötig.
TI ist der Ansicht, dass präzisiert werden soll, dass die Kantone die Möglichkeit, auf ihrem Gebiet zusätzliche Massnahmen zu den vom Bund in der besonderen Situation angeordneten Massnahmen je nach ihrer spezifischen epidemiologischen Situation anzuordnen, auch in ausserordentlichen Situationen gewährleistet sein sollten.
Die Mitte weist auf die Unklarheiten in Bezug auf die Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen in den verschiedenen Lagen hin. Der Akteur begrüsst, dass der Übergang von der normalen in die besondere Lage sowie der Rechtsbegriff der «besonderen Lage» präzisiert werden. Ebenfalls unterstützt wird, dass der Bund den Einbezug der Wissenschaft mittels ad-hoc aufgestellter wissenschaftlicher Netzwerke vorsieht.
GRÜNE bedauert, dass das Parlament es bisher nicht für notwendig erachtet hat, die Kompetenzen des Parlaments in besonderen oder ausserordentlichen Lagen genügend auszubauen. Ausserdem sollte spätestens ab der Ausrufung der besonderen Lage der Bundesrat verpflichtet werden die Wissenschaft in die Krisenbewältigung miteinzubeziehen.