Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

SVP verlangt die Anpassung der Definition der normalen Lage, die zu keinen Einschränkungen der Freiheit führen darf. Auch in der besonderen Lage müssen die getroffenen Massnahmen und Einschränkungen klar begründet und zumindest nachträglich legitimiert werden.

EKIF benötigt zusätzliche Ressourcen in einer besonderen Lage, z.B. um einen Krisenausschuss zu bilden.

EKK bedauert, dass der Bundesrat beschlossen hat, die Revision von Art. 9a des Heilmittelgesetzes (HMG) in die vorliegende Revisionsvorlage zu integrieren, die parallel zur Revision des HMG erfolgt. Die Aufnahme der Änderung von Art. 9a HMG in den Anhang des VE-EpG wird als nicht angemessen beurteilt.

ABUK fordert die Streichung der Artikel 6a-6d.

EDU SG lehnt den VE-EpG ab, weil die Bedingungen für die Feststellung der «Besonderen Lage» (u.a. Art. 5 bis 8 inklusive Erläuterungen) schwammig formuliert seien.

HIA wünscht in Art. 5 eine Berücksichtigung aerogener Krankheitserregern.

N.I.E. weist darauf hin, dass die Kantone eigene Kompetenzen brauchen, dies gelte für Artikel 8, 5 und 7.

SAMW betont, dass der Föderalismus eine Herausforderung in der Umsetzung dieser Artikel darstellt.

SBNet plädiert dafür, dass auch im Bereich der angewandten Biosicherheitsforschung sowie in der praktischen Biosicherheitsausbildung nationale Programme gem. Art. 5 EpG umgesetzt werden.

SGV fordert bei der Feststellung der besonderen Lage (6b), wie auch bei der Anordnung von Massnahmen (6c), dass angesichts der institutionell tragenden Rolle der Gemeinden im Hinblick auf eine erfolgreiche Krisenbewältigung und Krisenkommunikation, auch die kommunalen Behörden im Sinne von Art. 50 Abs. 2 und 3 BV anzuhören und in die Entscheidungsprozesse angemessen einzubeziehen sind.

Swissgrid merkt an, dass das teilrevidierte EpG sicherzustellen hat, dass Mitarbeitende von Swissgrid in Schlüsselfunktionen sowohl in besonderen als auch in ausserordentlichen Lagen (Art. 6 und

7) im Stande sind, den gesetzlichen Versorgungsauftrag von Swissgrid (Art. 20 Stromversorgungsgesetz (StromVG)) zu erfüllen.

VRMS wünscht in einem teilrevidierten Epidemiegesetz zur Impfung ebenbürtige Ausführungen zur Prävention und zu gesundheitsfördernden Massnahmen durch natürliche, nicht pharmakologische Mittel.

WiBeG fügt an, dass Art. 9 Abs. 1 (Information) mit «basierend auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft» ergänzt werden sollte.

Art. 5a Besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit

1Bei der Beurteilung, ob eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorliegt, wird namentlich Folgendes berücksichtigt:

a. Die Gefahr der Ansteckung durch einen Krankheitserreger oder die Gefahr der Ausbreitung eines Krankheitserregers ist erhöht.

b. Die Häufigkeit und Schwere von Krankheitsfällen, die durch einen bestimmten Krankheitserreger verursacht werden, in bestimmten Bevölkerungsgruppen sind erhöht.

c. Die Sterblichkeit aufgrund eines bestimmten Krankheitserregers ist erhöht.

2Zusätzlich kann die Gefahr der Überlastung der Gesundheitsversorgung in die Beurteilung einbezogen werden.

Gestützt auf die Covid-19-Erfahrungen erachten AG, AI, AR, BE, BS, FR, GL, LU, NW, TI und VD sowie SVBG die mögliche Überlastung der Gesundheitsversorgung gemäss Art. 5a Abs. 2 als wichtigen Aspekt, wenn es darum geht, eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu beurteilen. BE, BS, GE, GL, LU, NE, SO, TI, VD, VKS sowie ISPM BE und MCID beantragen allerdings Abs. 2 zu