Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
VASOS stellt fest, dass im Rahmen der Vorsorge Massnahmen zur Vermeidung einer möglichen Überbelastung der Gesundheitsversorgung präventiv vorzusehen sind, dies insbesondere mit Blick auf die Chancengleichheit in der Versorgung von vulnerablen und älteren Menschen in einer Krise.
Art. 6 Besondere Lage: Grundsätze
Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
a. der Ausbruch und die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit durch die ordentlichen Vollzugsorgane nicht genügend verhütet und bekämpft werden können und:
1. eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht, oder
2. schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche bestehen;
b. die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
GDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TG, TI sowie ARTISET, Economiesuisse, IFF, SAV und SVV begrüssen die Umformulierung in Abs. 1 explizit.
GDK, AG, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TG und TI erwarten, dass der Bundesrat
die Rolle einer strategischen Gesamtführung in einer künftigen besonderen Lage deutlicher wahrnehmen wird.
ABBV, ARTISET, BK-SBK, Economiesuisse, GRIP, IFF, Interpharma, PH CH, pro-salute ch, SFF,
SVDI und SVV fordern die Präzisierung einzelner Begriffe in diesem Artikel (z.B. «nicht genügend», «schwerwiegend»).
Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, SBCK, SCA und SFGV lehnen die Änderungen in Abs. 1 Bst. a ab, da der Entscheid, ob eine besondere Lage vorliegt, im Sinne der in Art. 2 Abs. 3 Bst. a festgehaltenen Subsidiarität weiterhin von den Möglichkeiten und Fähigkeiten der ordentlichen Vollzugsorgane abhängig gemacht werden sollte, einen Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und nicht vom Vorgehen der ordentlichen Vollzugsorgane. Auch SCRHG lehnen die Anpassungen in Abs. 1 Bst. a ab.
ALETHEIA, AZ, BFS, FPTH, HelvEthica, KWSSS, LV, MFR, NVS, Oda AM und Réinfo Santé lehnen
aus Sicht der schweizerischen Souveränität die Koppelung der Definition der besonderen Lage an eine WHO-Feststellung (Abs 1 Bst. b) ab. Auch EDU SG, N.I.E., SSO und vbfn merken an, dass das EpG abgelehnt werden muss, weil es die Schweiz den Weisungen einer ausländischen nicht legitimierten Instanz (WHO) unterstellen kann und entsprechend die Souveränität der Schweiz angreift. NEK, SGBE und Uni GE sehen keine Verbesserung in der angepassten Formulierung von Abs. 1 Bst. b und fordern dessen Streichung. LIBERTÉ favorisieren die ursprüngliche Variante von Abs. 1 Bst. b.. SRF betont, dass ein WHO-Übernahmeautomatismus vermieden werden müsse.
ABUK, AS, LB und MV fordern die Streichung von Abs. 1 Bst. b aufgrund der mangelhaften Pandemie-Definition.
AS und LB fordern klar überprüfbare Schwellenwerte.
LV fordert die Streichung von Abs 1. Bst. a. al. 2.
MV fordert die Streichung von Art. 6.
H+ wünschen eine klarere bzw. krisentauglichere Zuordnung von Kompetenzen zum Bund.
Art. 6a Besondere Lage: Vorbereitung
1 Droht der Eintritt einer besonderen Lage, so treffen Bund und Kantone in gegenseitiger Absprache die erforderlichen Vorbereitungen, insbesondere bezüglich: a. des Einsatzes der Krisenorganisationen; b. der epidemiologischen Überwachung und Risikobewertung; c. der Koordination der Krisenkommunikation;