Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

streichen und in Abs. 1 als Bst. d einzufügen, da dieser gleichberechtigt zu den Bestimmungen gemäss Abs. 1 zu berücksichtigen ist. SG, ZH sowie SBK und SVBG fordern, dass in Abs. 2 die kann-Formulierung gestrichen wird. ARTISET und IFF fordern, dass die Umschreibung einer Überlastung der Gesundheitsversorgung explizit ausformuliert werden sollte.

AG, AI, BE, BS, FR, GL, LU, NE, NW und VD betonen, dass der neue Art. 5a eine wichtige Voraussetzung für die Präzisierung des sogenannten «Lagemodells», hauptsächlich für die Feststellung der besonderen Lage (vgl. Art. 6 ff.) ist. GDK, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG und VD sowie ARTISET und IFF unterstützen, dass auf die Definition von Schwellenwerten auf Gesetzesstufe verzichtet wird. AI ist mit den vorgeschlagenen Beurteilungsfaktoren einverstanden.

ABBV, BK-SBK, Hotelleriesuisse, Intergenerika, IMM, ISPM BE, MCID, SAV und scin und SVDI

fordern Präzisierungen und erachten insbesondere eine Definition des Begriffes «erhöht» als wichtig. BK-SBK und ISPM BE schlagen vor, in Abs. 1 Bst. a, b und c nur die Kriterien bzw. einen Zahlenwert aufzulisten und den Begriff «ist erhöht» zu streichen. ABBV, GRIP und Interpharma fordern klare Definitionen/Schwellenwerte für die verschiedenen Begriffe.

Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, SBCK, SCA, SFGV und STV begrüssen

zwar, dass die besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit definiert wird, gleichzeitig wird jedoch die vorliegende Definition als nichtssagend erachtet und zwingend eine Präzisierung gefordert, welche auf Verordnungsebene erfolgen müsse. Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, SBCK, SCA und SFGV streichen die Bedeutung einer seriösen Erfassung der Daten hervor und weisen auf das Fehlen von nationalen Statistiken zu den Ansteckungsorten hin.

BL, LU, NE, GRÜNE, KAV, SGV sowie MCID und IFF begrüssen die Definition der besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit. BL, FR, LU, NE, ZH, GRÜNE, KAV sowie IFF sind der Ansicht, dass definiert werden soll, wer diese Beurteilung wahrnehmen wird. FR, LU, NE und KAV fordern, dass Swissmedic und die Kantone neben dem BAG unbedingt in diese Beurteilung miteinbezogen werden sollten. BL betont, dass in Bezug auf Krisensituationen im EpG explizit eine Anhörung der Kantonsregierungen verankert werden soll. VB ist der Ansicht, dass es unklar ist, wer eine gesundheitliche Notlage beurteilt und mit welchen Methoden.

Economiesuisse, SRF und SVV erachten Art. 5a als zu vage formuliert und einer Präzisierung bedürftig. ISPM BE, MCID und PD fordern eine präzisere Definition des Begriffs «Sterblichkeit». ISPM BE und PS sind der Ansicht, dass der Begriff «Infektionssterblichkeit» geeignet wäre. ALETHEIA und LB fordern, dass klar überprüfbare Schwellenwerte festgelegt werden. SVP fordert, dass quantifiziert wird, wann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, beispielsweise mit dem Wort «deutlich». EKSI befürchtet, dass hinsichtlich der Feststellung einer «besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» ein neuer unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt wurde, insbesondere da keine Schwellenwerte für Indikatoren festgelegt oder Instanz genannt wurde, welche darüber entscheidet. Auch BK-SBK betont, dass viele Begriffe keine objektive Beurteilung zulassen, ob die Kriterien erfüllt sind oder nicht, um eine Situation als «besonderes Risiko für die öffentliche Gesundheit» zu bezeichnen. SCRHG begrüsst, dass der Begriff «spezifisches» Risiko definiert wird. Der aktuelle Vorschlag sei jedoch nicht klar genug und es müsse in der Verordnung definiert werden, was unter «signifikant erhöht» zu verstehen ist. VIPS und GRIP fordern eine präzisere Definition von Begriffen wie beispielsweise der «besonderen Gefährdung» und generell eine klare Festlegung von Grenzwerten, entweder im Gesetz oder in der Verordnung.

ABUK, AZ, FPTH, MFR, MV, Pro Schweiz und Réinfo Santé lehnen den Artikel in der jetzigen Fassung ab. AS kritisiert insbesondere die Verwendung des Begriffes «Erreger» und die Berücksichtigung der Spitalkapazität. Beide sollen gestrichen werden. BFS will eine neue Kommission des Ständerates eingesetzt sehen, welche die Beurteilung durch den Bundesrat einschränkt. LIBERTÉ wünscht, dass die elektromagnetische Verschmutzung ebenfalls beachtet wird. MV fordert eine ersatzlose Streichung des Artikels 5a. Sollte der Artikel dennoch aufgenommen werden, müsse die frühere WHO-Pandemiedefinition sinngemäss in Art. 6 aufgenommen werden. N.I.E. fordert, dass