Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

jeder Mensch zusammen mit seiner Hausärztin oder seinem Hausarzt oder anderen Vertrauenspersonen selbst entscheiden kann, ob seine Gesundheit gefährdet ist.

AHS, PINK CROSS und SGCH fordern, dass die Indikatoren in Abs. 1 alternativ und nicht kumulativ anzuwenden sind, um eine rasche und flexible Reaktion zu ermöglichen.

IFF, ISPM BE und MCID wünschen, dass in Bst. b auch die «gesamte Bevölkerung» erwähnt werden sollte.

PH CH, pro-salute ch und SBK weisen darauf hin, dass in Abschnitt 2 eine klare und einfach nachvollziehbare Struktur für die Koordination und Kommunikation, sowie eine eindeutig definierte Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Fachleuten fehlt.

SGBE, Uni GE und WiBeG erachten die Erwähnung der verschiedenen Nenner in den Absätzen b und c als einschränkend. Manchmal gehe es um die Morbidität in der Allgemeinbevölkerung, manchmal um die Mortalität in bestimmten Gruppen.

SZ stellt die Frage, ob die Feststellung einer besonderen Lage immer nur gesamtschweizerisch festgestellt wird, nicht aber für einzelne Regionen oder Kantone.

EDU erachtet die Definitionen «besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» als schwammig und ist der Ansicht, dass diese umfangreiche Überwachungsmassnahmen, einschliesslich Abwassertests ermöglicht. Diese Massnahmen können als Vorwand für weitreichende Notrechtsentscheidungen dienen, ohne unabhängige Überprüfung.

SP bedauert, dass in der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage keine zusätzlichen nationalen Programme zur Pandemievorbereitung enthalten sind. SP regt deshalb an, in Art. 5 einen entsprechenden Absatz zu ergänzen und ein nationales Surveillance-Programm einzuführen. Ebenfalls soll ein Programm zugunsten der Innenluftqualität gesetzlich verankert werden.

NEK will Abs. 2 dahingehend ergänzt sehen, dass alle Sektoren und Altersgruppen zur Beurteilung miteinbezogen werden können.

CER-VD fordert, dass auch die psycho-soziale Perspektive miteinbezogen wird.

H+ fordert, die im Erläuternden Bericht (S. 38) aufgeführten Situationen, die zu den Gefahren einer Überlastung des Gesundheitswesens in der Schweiz zählen, im Gesetzestext explizit aufzuführen. Als weitere Gefahr müsse zudem die «Überlastung des Personals» aufgeführt werden. Die im Erläuternden Bericht aufgeführte Einschränkung, wonach «nicht jedes Rückstellen von nicht dringlichen Eingriffen als Überlastung des Gesundheitswesens gelten müsse» sei hingegen ersatzlos zu streichen.

IFF fordert, dass in Abs. 1 «namentlich» durch «hauptsächlich» ersetzt wird.

MCID ist der Ansicht, dass alle Kriterien in Abs. 1 sich auf die Gefahr/Drohung selbst beziehen sollten und nicht auf deren Anwesenheit, da sonst nur verspätet gehandelt werden kann.

PTK weist darauf hin, dass die Gefahr durch Reinfektion und die damit verbundenen erhöhten Risiken von Langzeit- oder Spätfolgen nicht zum Ausdruck kommen.

SAMW würde begrüssen, wenn einer stark verfrühten Sterblichkeit besondere Beachtung geschenkt werden würde.

SRF betont, dass die Hürde für eine besondere Lage nicht zu tief angesetzt werden darf, um einen möglichen Übernahmeautomatismus der WHO-Verordnungen zu vermeiden.

Swissnoso begrüsst die Formulierung von Faktoren zur Beurteilung des Vorliegens von besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit im Einzelfall.

Uni GE fordert, dass in Bst. b nach «bestimmten Bevölkerungsgruppen» «mit hohem Risiko» oder «gefährdet» eingefügt wird.