Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
d. der Information der Bevölkerung über Risiken;
e. der Zusammenarbeit;
f. der Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten und Ressourcen.
2Bund und Kantone berücksichtigen die Besonderheiten der Gesundheitsgefährdung und beziehen die Vorbereitungs- und Bewältigungspläne (Art. 8 Abs. 1) mit ein.
GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR und VD
beantragen, dass im erläuternden Bericht präzisiert werden soll, dass primär dem Bund die Koordination der Krisenkommunikation und die übergeordnete Information der Bevölkerung zukommen. Gemäss AR wäre es zielführend, für die Kommunikation ein Konzept für die Krise unter dem Lead der Bundeskanzlei zu haben.
GDK, AI, BE, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VD und VS beantragen,
dass im erläuternden Bericht zu Art. 6a Abs. 1 Bst. a und e die Rolle der von der Krise meistbetroffenen Fachdirektorenkonferenz als Vermittlungs- und Koordinationsfunktion zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen übrigen Fachdirektorenkonferenzen ergänzt wird.
Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, Hotelleriesuisse, SBCK, SCA, SCRHG,
SFGV und STV fordern eine Ergänzung dahingehend, dass sich Bund und Kantone bei einer bevorstehenden besonderen Lage frühzeitig mit den finanziellen Entschädigungen von Unternehmen und Selbständigerwerbenden auseinandersetzen sollten. Auch Swissnoso sieht die Finanzierung der Massnahmen als unklar an und wünscht eine frühzeitige Regelung.
AG, BE, FR, GL, GR, LU, NW, VD und VKS stellen fest, dass dem Zeitfaktor bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten eine entscheidende Rolle zukommt und die in Art. 6a Abs. 1 Bst. a bis f dargelegten Vorbereitungsschritte deshalb zügig abzuhandeln sind.
FDP sowie Economiesuisse, GRIP, Intergenerika, SAV, scin, STV, SVV und VIPS fordern, dass die
Art und Weise der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Grundsatz im EpG oder auf Verordnungsstufe geklärt werden sollen und nicht erst bei der Vorbereitung der besonderen Lage. AR stellt aufgrund der föderalen Strukturen in Frage, wie der Einsatz der Krisenorganisation in gegenseitiger Absprache zwischen Bund und Kantonen erfolgen soll. Auch SO wünscht eine Klärung der Bedeutung von «in gegenseitiger Absprache».
ARTISET, GSASA, H+, SBK, Senesuisse, SSO und SVBG wünschen die explizite Erwähnung der Information an die Gesundheitsfachpersonen in Abs. 1. ARTISET, Senesuisse, PZ und Spitex vermissen die Konsultation weiterer zur Krisenbewältigung notwendiger Akteure. ABBV, Economiesuisse, GRIP, Interpharma und SVV wünschen die explizite Erwähnung eines frühzeitigen Einbezugs von Expertinnen und Experten. ZH sowie FG TRM wünschen den bindenden Einbezug eines wissenschaftlichen Gremiums.
NEK, SGBE, Uni GE und WiBeG kritisieren, dass die Kommunikation zu den Risiken unidirektional sei. Eine wirksame Kommunikation sollte jedoch gemeinschaftsorientiert und bidirektional sein. Auch AR sowie MV fordern die höhere Gewichtung der Information an die Bevölkerung in Art. 6a.
AG, GL, GR, TI und VKS beantragen, dass im erläuternden Bericht festzuhalten sei, dass in Bezug auf Art. 6a Abs. 1 Bst. f, zur Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten und Ressourcen auch die Finanzierung derselben gehört.
SO sowie CH++, IFF, ISPM BE und MCID regen die Prüfung einer zusätzlichen Phase dem dreistufigen Modell an (Vorbereitungsphase).
CH++, MCID, IFF und ISPM BE vermissen Klarheit darüber, nach welchen Kriterien eine «Drohung» des Eintritts in die besondere Lage erfolgt, und wer diesen Zustand feststellt.
NEK, SGBE und Uni GE wünschen präzisiert zu sehen, dass auch die Kommunikation mit der WHO wichtig ist. Auch sei die Unterscheidung zwischen kurzfristiger und langfristiger Vorbereitung unklar.