Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
GR betont, dass die Aufgabe der epidemiologischen Überwachung und Risikobewertung ausschliesslich beim Bund (BAG) liege.
ZH fordert die Streichung von Abs. 2.
KAV wünscht eine Präzisierung des Begriffs «Zusammenarbeit» (Abs. 1 Bst. e)
NFP 80 wünscht die Ergänzung von «der direkten und indirekten Auswirkungen der Pandemie.» in Abs. 1 Bst. b.
SDV fordert die frühzeitige Abstimmung mit den Nachbarländern betreffend Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Flüchtlingen etc. bei der Vorbereitung der besonderen Lage.
SGV fordert, dass die entsprechenden Daten und Informationen zur epidemiologischen Lage zeitgleich auch den Gemeindebehörden zur Verfügung stehen. Eine Präsentation der Lage auf nationaler Ebene müsse zeitverzugslos auch auf Stufe der kommunalen und regionalen Krisenorganisationen verfügbar gemacht werden.
SSV kritisiert, dass bei der Vorbereitung auf eine besondere Lage das Zusammenspiel von Bund und Kantonen mit den Städten und Gemeinden im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht gebührend berücksichtigt wird.
Art. 6b Besondere Lage: Feststellung der Lage
1Der Bundesrat stellt die besondere Lage fest.
2Er definiert die Ziele und Grundsätze der Strategie zur Bekämpfung der Gefährdung sowie die Form der Zusammenarbeit mit den Kantonen.
3Er entscheidet über den Einsatz der Krisenorganisation des Bundes.
4Er hört die Kantone und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen an.
GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD,
VS, ZH und VKS fordern, Abs. 2 so zu ergänzen, dass die Definition der Ziele und Strategien zur Bekämpfung einer Gesundheitsgefährdung «in Absprache mit den Kantonen» erfolgen solle. GDK,
AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD und VKS
betonen, dass die in Art. 6b Abs. 2 genannten Ziele und Grundsätze der Strategie zur Bekämpfung der Gefährdung sowie die Form der Zusammenarbeit mit den Kantonen zwischen Bund und Kantonen gemeinsam zu definieren und den Kantonen nicht erst im Rahmen einer Anhörung vorzulegen sind. GDK, AI, AR, BE, BL, FR, GR, JU, OW, SG, SH, SZ, TG und UR merken an, dass es sich bei der Feststellung der besonderen Lage um ein Vorhaben von grosser Tragweite im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d bzw. Bst. e des VlG handelt. Die Regel in Absatz 4 von Art. 6b E-EpG sei daher ein Anwendungsfall der allgemeinen Grundsätze des VlG. Aus diesem Grund seien in diesem Fall die Kantonsregierungen anzuhören (Art. 4 Abs. 2 Bst. a VlG). Auch AR und GRÜNE betonen, dass eine vorgängige Anhörung der Kantone vorgesehen werden soll. Gemäss GRÜNE betrifft dies auch die zuständigen Kommissionen. ZH fordert ebenfalls, dass die parlamentarischen Kommissionen ad-hoc angehört werden können sollten und dass sie jederzeit erreichbar und beschlussfähig sein müssten. ZG verlangt, dass in Abs. 4 statt «Kantone» der Begriff «Kantonsregierungen» verwendet werden soll. Die Mitte ist einverstanden, dass der Bundesrat unter Anhörung der Kantone und zuständigen parlamentarischen Kommissionen die Ziele und die Form der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen während einer besonderen und ausserordentlichen Lage festlegt. Auch N.I.E. fordert ein Mitspracherecht der Kantone.
GDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH
sowie IDS NE, IFF und VKS verlangen, dass auch die Aufhebung der besonderen Lage explizit im Gesetzestext festzuhalten ist. AI, BS, GL, NW, SZ und VD beantragen, dass der Bundesrat im Rahmen der Aufhebung der besonderen Lage die verschiedenen Aspekte und Beweggründe den Kantonen darlegen soll. Die Anhörung zur Aufhebung der besonderen Lage hat ebenfalls unter Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des VlG zu erfolgen. AG, BE und SO führen aus, dass der