Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Bundesrat seine Beweggründe zur Feststellung wie auch zur Beendigung der besonderen Lage zusammen mit weiteren Aspekten darlegen soll. AG fordert eine konkretere Regelung für die Voraussetzung und Feststellung des Eintritts der besonderen Lage und auch des Rückgangs aus der besonderen in die normale Lage.

Btvv, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse SBCK, SCA und SFGV befürworten explizit Art. 6b, da wichtig sei, dass das Parlament und die Kantone vor der Feststellung der Lage angehört und auch danach gut eingebunden bleiben.

Hotelleriesuisse, STV und Travail.Suisse wünschen, dass auch die Sozialpartnerinnen und Sozialpartner gemäss Abs. 4 angehört werden. Hotelleriesuisse und STV wünschen ebenfalls den Einbezug der Branchen. SBK und SVBG wünschen in Abs. 4 die Ergänzung der Fachkreise und die Gesundheitsfachpersonen. avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh fordern die Ergänzung der Verbände der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer. GE sowie SGI verlangt die Klärung der Rolle bzw. den Einbezug des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD). SGV USAM verlangt die Einrichtung eines breit zusammengesetzten Führungsstabs (vor allem inkl. Sozialpartner). Der Bundesrat bedürfe ausserdem für die Ausrufung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage der Zustimmung der parlamentarischen Delegation.

FDP sowie ABBV, GRIP und Interpharma fordern, dass der frühzeitige Einbezug von Expertinnen und Experten in Art. 6b explizit erwähnt wird. GRIP, Intergenerika, scin, SGV USAM und VIPS erachten den gleichberechtigten Einbezug von externen Fachexpertinnen und Fachexperten als zwingend.

Gemäss Economiesuisse, Hotelleriesuisse und SVV wäre die Schweiz bereits in einer besonderen Lage im Krisenmodus. Daher seien dann die Krisenorganisationen zwingend zu aktivieren und Abs. 3 entsprechend anzupassen.

SO betont, dass zur Vermeidung von Verzögerungen die Kommissionen – wie die Kantone – auch bei kurzen Fristen termingerecht ihre Stellungnahme abgeben müssen. Auf der anderen Seite sei auf Gesetzesstufe festzuhalten, dass den Kantonen und den zuständigen parlamentarischen Kommissionen nach Möglichkeit angemessene Fristen angesetzt werden. SGV USAM fordert, dass in einer besonderen Lage Verordnungen des Bundesrates / der Departemente ein abgekürztes Vernehmlassungsverfahren inklusive einer abgekürzten Berichterstattung durchmachen. Der Kreis, der zur Stellungnahme Eingeladenen könne eingeschränkt werden, wobei Kantone und Sozialpartnerinnen sowie Sozialpartner zwingend einzuladen seien.

ABUK lehnt den Artikel aufgrund der Erweiterung der Kompetenzen des Bundesrats ab. ALETHEIA lehnt den Artikel ebenfalls ab, da der Bundesrat keine medizinische Kompetenz für die Feststellungen habe.

LIBERTÉ fordert, dass auf Basis einer wissenschaftlichen Debatte eine Entscheidung durch die parlamentarischen Kammern über die Feststellung (oder Nicht-Erklärung) einer besonderen Situation getroffen werden muss. MV verlangt, dass Parlament und Kantone bereits vor Ausrufung in die Entscheidfindung einbezogen werden müssen. Zudem habe das Parlament zwingend und umgehend die Ausrufung der besonderen Lage zu überprüfen.

SGV und SSV fordern die Ergänzung von «…, die Gemeinden…» in Abs. 4, da nicht nur die Kantone, sondern auch die Städte und Gemeinden für die Umsetzung der Massnahmen in ihren Zuständigkeitsbereichen verantwortlich sind.

SZ fügt an, dass wenn Massnahmen gemäss Art. 6c Abs. 2 auf bestimmte Regionen oder einzelne Kantone beschränkt werden können, dies auch für die Feststellung der besonderen Lage gelten müsste.

SVP fordert, dass vor der Ausrufung und im Umgang mit der epidemiologischen Lage ein Bundesratsausschuss gebildet wird. Der Bundesrat bedürfe für die Ausrufung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage der Zustimmung einer zu bildenden parlamentarischen Delegation. Die