Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

AI, BE, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, VD und EKK begrüssen im Grundsatz die in Art. 13a und Art. 19a ausgeführten Bestimmungen, die zu einer weiteren Verringerung von vermeidbaren Antibiotikaresistenzen beitragen sollen.

Cranio Suisse, Dakomed, Kinesuisse, KT Yoga Schweiz, OdA KT, SFV, SGS, TVS und VRMS merken an, dass die sachgemässe Verschreibung von antimikrobiellen Substanzen sinnvoll ist – in der Tiermedizin konnte so der Antibiotikaverbrauch wesentlich gesenkt werden. Cranio Suisse, Dako-

med, Kinesuisse, KT Yoga Schweiz, OdA KT, SFV, SGS, TVS und VRMS sehen Klärungsbedarf in

Abs. 3. Es stellt sich die Frage, wie die Aufwände entschädigt werden. Da die Tarifpartnerschaft schlecht funktioniere, wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat subsidiär eine Lösung in Kraft setzen muss, falls sich die Tarifpartnerinnen und Tarifpartner nicht einigen können.

avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh betonen, dass neben Ärztinnen und Ärzten auch Apothekerinnen und Apotheker antimikrobielle Substanzen in begründeten Fällen abgeben können und deshalb sollten auch diese Daten erfasst werden. Entsprechend müssten die Apotheken in Abs. 2 ebenfalls explizit genannt werden. IFIK und SGSH weisen bezüglich Abs. 2 darauf hin, dass Apothekerinnen und Apotheker, die Antibiotika ohne Rezept abgeben, derzeit nicht verpflichtet sind, dies zu melden. Auch Verbrauchsdaten von Zahnärztinnen sowie Zahnärzte und Pflegeheimen seien sehr schwierig zu erfassen. AG empfiehlt die Apotheken in die Verbrauchsmeldungen zu integrieren. GE schlägt vor, die Überwachung durch andere Datenquellen wie die Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker oder die Überwachung im Abwasser zu ergänzen.

VD und Privatim betonen, dass gemäss dem Grundsatz der Zweckbindung die durch die Meldung erhaltenen Personendaten nur zu dem in Art. 13a EpG genannten Zweck verwendet, werden dürfen. Dies muss durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt werden. Economiesuisse, GRIP, Interpharma und SVV begrüssen ausdrücklich die in den Erläuterungen vorgesehene Möglichkeit zur weiterführenden Nutzung der erhobenen Daten. Die Verwendung der Daten muss jedoch spezifiziert werden, ausserdem muss die Datensicherheit zu jedem Zeitpunkt gesichert sein.

ALETHEIA und N.I.E. erachten den Artikel als überflüssig und sind der Ansicht, dass dieser nicht ins Gesetz gehört. VB fordert ein Gremium, welches Spitäler überwacht. LIBERTÉ fordert den Artikel zu streichen. MV lehnt neue zwingende Überwachungsmassnahmen jeglicher Art strikt ab.

FR, LU, NE und KAV fordern, dass Apothekerinnen und Apotheker in Abs. 3 auch aufgeführt werden.

AG, AR, LU und VSKT nehmen erstaunt zu Kenntnis, dass das Thema der Verwendung, bzw. deren Meldung und Aufzeichnung von Antibiotika in der Veterinär- und Humanmedizin in zwei verschiedenen Gesetzgebungen geregelt werden und bitten das BAG, dieses Konzept nochmals zu überdenken.

SGSH, SSI, USB und USZ fordern die Ergänzung um die Pflicht zur Meldung von Antibiotikaresistenzen.

GL und GR wünschen, dass in Abs. 3 Bst. b berücksichtigt wird, dass Reserveantibiotika vom BAG mit den relevanten Fachgesellschaften zeitlich flexibel festgelegt werden können.

EAWAG und WiBeG sind der Ansicht, dass insbesondere die Formulierung, ob Präparate erfasst werden, die von Ärztinnen und Ärzten ambulant verschrieben, aber in der Apotheke bezogen werden, nicht eindeutig sei. Eine sinnvolle Erfassung müsse möglichst lückenlos sein.

IFIK und SGSH fragen sich, ob gemäss Abs. 1 alle Spitäler den Verbrauch melden oder nur Allgemeinspitäler. Dieselbe Frage stellt sich bei den Spezialkliniken und Rehabilitationszentren. Die Akteure stellen fest, dass die Krankenkassen nur über Daten zu Antibiotikaverschreibungen verfügen, die über die Krankenkassen abgerechnet werden. Allenfalls kann durch Aussetzen des Selbstbehaltes für Antibiotika, der Anteil selbst bezahlter Antibiotika reduziert werden. Die Akteure schlagen weiter vor, in Abs. 5 festzuhalten, dass das BAG die Kantone regelmässig über die Antibiotika Abgabe der Ärztinnen und Ärzte informiert.