Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
NVS und OdA AM begrüssen eine landesweite Erfassung des Antibiotikaeinsatzes.
AG schlägt vor zu erwägen, ob Ärztinnen und Ärzte zumindest für gewisse Zeitperioden auch die Behandlungsindikation beim Verschreiben von «Routine-Antibiotika» melden sollten, um verlässliche Daten hierzu zu bekommen. Der Kanton stellt ausserdem bezüglich Abs. 5 fest, dass ein Vergleich mit Kolleginnen und Kollegen, welche in der gleichen Fachrichtung arbeiten, einen noch grösseren Einfluss habe.
BL fordert Personalbedarf, Fristen und Zusatzkosten zu quantifizieren.
GL findet unklar, was in Abs. 2 «einzelnen» in diesem Zusammenhang bedeutet.
NE fordert die Massnahmen im Artikel zu ergänzen, die im Bereich Tiergesundheit zu treffen sind.
VS befürwortet Programme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, die eine gezielte Antwort auf aktuelle Gesundheitsgefahren liefern und somit eine gewisse Garantie dafür bieten, dass Medikamente ihre Wirksamkeit gegen schwere Krankheiten wie Lungenentzündung oder Meningitis nicht verlieren.
Die Mitte begrüsst die Verbesserung der Datengrundlage in diesem Bereich durch eine verstärkte Überwachung des Verbrauchs und Einsatzes antimikrobieller Substanzen. Insbesondere die Verhinderung von Resistenzen gegen Antibiotika ist für Sie ein wichtiges Anliegen. Der Akteur befürwortet die Förderung der Entwicklung neuer Antibiotika durch den Bund.
Es ist gemäss SGV unbestritten, dass in Bezug auf die Antibiotikaresistenzen Handlungsbedarf besteht. Die vorgeschlagenen Bestimmungen und Verpflichtungen gehen aus Sicht des Akteurs aber zu weit und gehören nicht ins EpG. Bestimmungen zum Umgang mit Antibiotikaresistenzen sind alternativ im Heilmittelgesetz zu regeln.
SSV fordert, dass geregelt wird, welcher Versorgergruppe die Heimärztinnen- und Heimärzteschaft zugeordnet wird.
EFBS ist der Ansicht, dass man noch prüfen sollte, ob der Begriff «Spitäler» in Abs. 1 noch präzisiert werden soll, da es unklar ist ob z.B. Spezialkliniken und Rehabilitationszentren mit gemeint sind.
EKK ist der Ansicht, dass sich die Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel nicht primär auf das Monitoring und die Methoden der Verschreibung von Antibiotika konzentrieren sollte.
AÄV erachtet Abs. 2 als problematisch, da sehr aufwändig und nicht zielführend. Der Akteur ist ferner der Ansicht, dass die Meldepflichten in Abs. 3 einen hohen administrativen Aufwand verursachen. Fortbildungen wären deshalb zielführender.
AHS stellt fest, dass gemäss Abs. 3 die Meldung des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen von den im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzten über die Krankenkassenabrechnungen erfolgen. Dies funktioniert jedoch nicht bei Selbstzahlerinnen und Selbstbezahler, die es insbesondere in VCT-Stellen öfters gibt.
GST begrüsst diese Massnahmen. Allerdings sei es unverständlich, wieso Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich nicht im selben Umfang Informationen an den Bund liefern müssen wie Tierärztinnen und Tierärzte.
H+ geht davon aus, dass diese Pflichtmeldungen für den stationären, wie für den ambulanten Bereich weitestgehend standardisiert und automatisiert erfolgen können. Die Finanzierung dieser neuen Meldepflicht muss zudem vom Staat vollumfänglich übernommen und explizit geregelt werden.
PH CH empfiehlt nachdrücklich bei der praktischen Umsetzung durch Vereinheitlichung und Nutzung bestehender Datenquellen den Aufwand für die Praxis möglichst zu minimieren.