Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Aerosuisse, Economiesuisse und SVV fordern die ersatzlose Streichung des Zusatzes «…sowie für Führerinnen und Führer von Schiffen oder Luftfahrzeugen.» in Abs. 3, da hier Personen zu Aufgaben verpflichtet werden, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht erfüllen können. Aerosuisse fügt hinzu, dass deshalb auch die Meldepflicht an den Flughafenhalterinnen und Flughafenhalter zu entfallen sei. TG fordert, dass in Abs. 3 Flughafenhalterinnen und Flughafenhalter als meldepflichtige Stellen aufgeführt werden.
NEK sowie SGBEund Uni GE fordern, dass Abs. 5 (ehemaliger Abs. 6) unverändert bleibt.
Intergenerika, scin und SVDI weisen darauf hin, dass das Meldesystem digital sein und in DigiSanté integriert werden muss.
GE sowie AIG scheinen die Art. 12 und 12a unvollständig zu sein, da der zweite Artikel die Führerinnen und Führer von Luftfahrzeugen verpflichte, ihre Beobachtungen dem zuständigen Flughafenhalterin oder Flughafenhalter zu melden. Art. 12 erwähnt jedoch keine Verpflichtung der Betreiberin oder des Betreibers, die Informationen weiterzuleiten. AIG erscheint der Text des aktuellen Art. 12 Abs. 5 angemessener, da er die Meldung von Beobachtungen einschränkt, wenn diese «(...) un danger pour la santé publique» anzeigen. Im Übrigen solle das Verfahren zur Weiterleitung von Informationen an die zuständigen Behörden präzisiert werden.
SPHD und SSPH+ sind der Ansicht, dass das Gesetz auch dazu beitragen sollte, Informationen über negative Analyseergebnisse zu sammeln. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, in Art. 12. Bst. c. auch die Möglichkeit zur Verwendung von räumlichen Daten zur Überwachung der lokalen Ausbreitung der Krankheit vorzusehen; dies unter Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre und des Datenminimierungs-Ansatzes. PTK schliesst sich dem an, dass die Meldepflicht für positive und negative Tests spezifisch für Testzentren und andere zertifizierte Teststellen schon im Abs. 1 spezifiziert werden sollte. In Abs. 2 solle dann die notwendige Koordination der Datenerhebung zwischen Laboratorium und Teststelle hervorgehoben werden.
ISPM BE und MCID fordern, dass Daten über die Intimsphäre nur von kranken oder angesteckten Personen oder Personen, welche Krankheitserreger ausscheiden, gesammelt werden dürfen, jedoch nicht bei krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen. Der Absatz solle zwischen den beiden Personengruppen unterscheiden und entsprechend angepasst werden.
SBK und SVBG fordern, dass in Abs. 5 der Begriff «Beobachtungen» genau zu definieren sei, da unklar ist, was damit gemeint ist. Diese Begriffspräzisierung brauche es auch in den folgenden Artikeln.
BL betont, dass lediglich Daten erhoben werden dürfen, wenn dies zur epidemiologischen Beurteilung notwendig sei. Zudem sollen Personalbedarf, Fristen und Zusatzkosten quantifiziert werden.
NE bemerkt, dass Art. 12 die Dimension One-Health und die Fachleute, die die für Zoonosen verantwortlichen Keime melden müssten, nicht miteinschliesst.
Aerosuisse verlangt die Streichung von Art. 12 Abs. 2.
EAWAG ist der Ansicht, dass in Art. 12, Art. 15a und Art. 60 wichtig zu klären sei, inwieweit mitwirkende Laboratorien von der Meldepflicht betroffen sind und wie diese organisiert werden kann. Für ein solches Berichtswesen sei es notwendig, die Forschenden darüber zu informieren, «welche Krankheitserreger in welchem Umfang und auf welche antimikrobiellen Resistenzen hin genetisch sequenziert werden» sollen. Ohne dieses Wissen könne die Verantwortlichkeit zur Meldung von Untersuchungsresultaten nicht bei den Laboratorien liegen.
IMM hinterfragt bei Abs. 1 Bst. c, ob eine derart weitreichende Erfassung und Übermittlung von Daten bei allen meldepflichtigen Infektionskrankheiten/Infektionen gerechtfertigt sei. Hier solle eine Risikobeurteilung basierend auf dem jeweiligen Pathogen erfolgen.