Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

BL ist der Ansicht, dass für die kantonalen Behörden eine einfache Schnittstelle zu den Systemen des Bundes vorzusehen sei, mit Erstzugriff für die Kantone.

GL fordert, dass die Meldepflicht nicht bloss für Führerinnen und Führer von Schiffen und Flugzeugen gelten sollte, sondern auch für andere Verkehrsmittel wie Reisebusse oder Züge. TI fordert ebenfalls die Inklusion von Fernreisebussen.

EKSI fordert die Streichung von Abs. 1 Bst. b, da ein zentrales Informationssystem alle Informationen sammeln und eine effiziente und schnelle Übermittlung und Bereitstellung von Daten ermöglichen solle.

LV bemerkt bezüglich Abs. 2, dass nicht so scheint, als ob das vorliegende Gesetz den Hafen- und Flughafenbetreibern und Betreiberinnen wirklich eine Verpflichtung auferlege.

SGTP merkt an, dass Art. 12a keine gesetzliche Grundlage für ein integriertes Überwachungssystem schaffe, da die im Vernehmlassungsvorschlag enthaltene Formulierung am bestehenden Überwachungssystem für übertragbare Krankheiten festhalte.

Art. 13 Abs. 1

1Der Bundesrat legt Folgendes fest:

a. welche Beobachtungen welcher Krankheiten gemeldet werden müssen;

b. die Meldewege;

c. die Meldekriterien;

d. die Meldefristen;

e. die Zuständigkeit bei der Überprüfung der Meldeinhalte.

avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh erachten es als sinnvoll, wenn bei der Festlegung dieser Punkte bereits etablierte Systeme oder Standards berücksichtigt und bevorzugt werden.

ALETHEIA erachtet es als die Aufgabe von Gesundheitsorganisationen und nicht des BR, Meldeorte, Meldewege, Meldefristen oder Meldekriterien festzulegen. FPTH befürchtet einen Verlust der Freiheit und der Staatensouveränität, die Rolle der WHO wird kritisch beurteilt. LIBERTÉ schlägt vor im Entwurf «der Bundesrat» durch «das BAG» zu ersetzen.

GE stellt fest, dass trotz der erwähnten gesetzlichen Meldefristen und der vorgesehenen Bussgelder eine Verzögerung bei der Übermittlung der Meldungen zu beobachten ist, was wiederum Verzögerungen bei der Einleitung von Untersuchungen und Massnahmen zur Folge hat. Der Kanton fragt sich, ob deshalb zusätzliche Regelungen notwendig sind.

GR ist der Ansicht, dass die Standardisierung von Schnittstellen zur Datenübermittlung aus den Fachanwendungen vermehrt in den Fokus rücken sollte, damit verteilte Systeme einheitlicher und sicher die benötigten Informationen austauschen können. Entsprechend könnte Abs. 1 ergänzt werden.

SG betont, dass die kantonalen Behörden als ausführende Organe mit der Umsetzung der Massnahmen betraut sind und die entsprechende Expertise haben. Die Festlegung der unter Buchstabe a-e genannten Punkte sollen daher in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet und beschlossen werden müssen, und nicht vom Bundesrat diktiert werden.

EKIF fordert, dass der Artikel klarer spezifiziert, ob für die Erhebung dieser Informationen ein neues Informationssystem aufgebaut wird.

FG TRM ist der Ansicht, dass ohne bindende Bestrafung alle Kriterien und Definitionen lediglich gute Absichten widerspiegeln, aber nicht durchgesetzt werden können.

Gemäss LV ist die Streichung des Wortes übertragbar in Abs. 1 Bst. a nicht gerechtfertigt.