Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

BFS fordert, dass eine Kantonsärztin oder ein Kantonsarzt nicht gezwungen werden kann, Aufträge des Bundes auszuführen. Der kantonalen Gesundheitsdirektion soll ein Rekursrecht gegenüber der Weisung des Bundesrates eingeräumt werden, im Streitfall entscheidet der Ständerat.

EFBS regt an, eine Präzisierung von Abs. 3 bezüglich der Zusammenarbeit auf Bundesstufe und eine namentliche Erwähnung des bei Bedarf rechtzeitigen Einbezugs von zusätzlichen Fachexpertinnen und Fachexperten zu prüfen.

Art. 15a Genetische Sequenzierung im Bereich Mensch, Tier und Umwelt

1Die zuständigen Bundesbehörden sorgen zur Erkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten und antimikrobieller Resistenzen im Bereich Mensch, Tier und Umwelt für die genetische Sequenzierung bestimmter Krankheitserreger, die eine Ge fahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können.

2Der Bundesrat bestimmt, welche Krankheitserreger in welchem Umfang und auf welche antimikrobiellen Resistenzen hin genetisch sequenziert werden.

3Der Bund trägt die Kosten für die genetischen Sequenzierungen.

4Die zuständigen Bundesbehörden bezeichnen die Laboratorien, die genetische Sequenzierungen durchführen. Diese melden die Untersuchungsresultate an das nationale Informationssystem «Genom-Analysen» (Art. 60c).

SP sowie AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, AHS, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, PIGS, SGDV, SGED, SGN, SGP, SRO, SNM, SMGP, SMVS, SSAI, SSAPM, SVHA, PD,

PINK CROSS, UNION, VBSAE und VSAO schlagen vor, in Abs. 1 «kontinuierlich» zu ergänzen, um die Grundlage für das routinemässige Sequenzieren von Erregern mit grösserem Ausbruchspotential zu gewährleisten.

AG, BE, FR, GR, LU, SO, NE, VD und VKS fordern, dass der Bund in Absprache mit den Kantonen entscheiden soll, welche Erreger sequenziert werden.

AG, BS, FR, LU, TG, ZH und VKCS betonen, dass je nach Definition, welche Krankheitskeime in welchem Umfang sequenziert werden müssten, im Bereich der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände eine grosse Anzahl Proben anfallen könnte.

AG, BS, ZH und VKCS stellen fest, dass in der Vergangenheit die Quelle von Ausbrüchen auch allein über Sequenzierungen von Keimen aus Umgebungsproben eruiert wurden.

BE, VD, ZH und Privatim fordern, dass der Bundesrat im Rahmen einer Verordnung ergänzt, inwiefern die genetische Sequenzierung unter das Bundesgesetz über die genetische Untersuchung beim Menschen (GUMG) fällt und ob deshalb für diese Art der Datenbearbeitung die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich ist.

FIALI, IG DHS, Migros und STL stellen fest, dass nicht geklärt ist, was mit «welchem Umfang» in Abs. 2 genau gemeint ist. FIALI und STL sind der Ansicht, dass in Abs. 2 geregelt sein muss, welcher Erreger wann in welchem Umfang untersucht werden muss und wenn anwendbar, auf welche mikrobiellen Resistenzen. SVDI unterstützt im Grundsatz den Artikel, sieht aber ebenfalls Klärungsbedarf. So sei unklar was in Abs. 1 mit «genetischer Sequenzierung» und in Abs. 2 mit «in welchem Umfang» gemeint ist. IMM erscheint der Begriff «genetische Sequenzierung» ebenfalls unscharf und schlägt vor, diesen mit «Gesamtgenomsequenzierung» zu ersetzten.

FIALI, IG DHS, Migros und STL sind der Ansicht, dass es möglich sein muss, die Sequenzierungen durch kommerzielle Laboratorien durchzuführen. Statt die Laboratorien zu bezeichnen, wäre es sinnvoller, Bedingungen zu definieren, die ein Labor erfüllen muss, um diese Sequenzierungen durchzuführen. FIALI, STL und VB schlagen vor, dass die Labore mittels Ausschreibungen auswählt werden. IG DHS und Migros erachten es als unklar, wie genau das nationale Informationssystem «Genom Analysen» funktioniert und fragen sich, wer Zugriff auf die Daten hat und wann diese konsultiert werden dürfen. IG DHS und Migros stellen zudem fest, dass es keine ausreichend beschriebenen Standards und Anforderungen an die Selbstkontrolle hinsichtlich der Untersuchungsfrequenz und den Umfang eines Umgebungsmonitorings gibt und befürchten eine Marktverzerrung.