Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 48Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

pro-salute ch hat gewisse Bedenken, ob es zweckdienlich ist, wenn Meldungen über den Verbrauch antimikrobieller Substanzen auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Wenn die Absätze 1 und 2 getrennt bleiben, müssten bei Abs. 2 die Apotheken ergänzt werden.

SAMW schlägt vor, dass die Spitäler keine Daten extra sammeln und aufbereiten müssen, sondern dass man das Ganze aus dem Spitaldatensatz zieht. Der Akteur ist der Ansicht, dass in Abs. 4 das Prinzip der einmaligen Meldung (Once-Only-Prinzip) verankert werden sollte.

Santésuisse betont, dass den Krankenversicherinnen und Krankenversichern im EpG keine Rolle und keine gesetzlichen Aufgaben zukommen. Der Akteur schlägt weiter vor, dass die entsprechenden Daten bei den Ärztinnen und Ärzte erhoben werden.

SBK stellt fest, dass Pflegefachpersonen auch Medikamente verordnen. Sie müssen deshalb ergänzt werden und eine entsprechende finanzielle Abgeltung muss sichtbar sein.

SSPH+ ist der Meinung, dass der Artikel klarer spezifizieren sollte, ob für die Erhebung dieser Informationen ein neues Informationssystem aufgebaut wird.

SVBG betont, dass Pflegefachpersonen auch Medikamente verordnen und sie deshalb ergänzt werden müssen. Eine entsprechende finanzielle Abgeltung muss sichtbar sein.

Swissnoso begrüsst die umfassendere Überwachung des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen. Der Akteur geht dabei davon aus, dass diese Pflichtmeldungen für den stationären, wie für den ambulanten Bereich weitestgehend standardisiert und automatisiert erfolgen können. Die Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich gemäss Abs. 3 soll nur angewendet werden, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verhältnismässig erscheint. Die zusätzliche Belastung der Grundversorgung mit unverhältnismässigen administrativen Anforderungen ist zu vermeiden.

Art. 15 Abs. 2-5

2Das BAG gewährt den kantonalen Behörden in Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden bei den Abklärungen fachliche Unterstützung.

3Es kann in Absprache mit den Kantonen selber Abklärungen durchführen, insbesondere wenn mehrere Kantone betroffen sind.

4Es kann auf Ersuchen eines betroffenen Kantons selber Abklärungen durchführen.

5Es kann eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt mit einer Abklärung beauftragen, wenn im betreffenden Kanton eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht.

AG, FR, GE, NE, SO, TG, VD und VKS fordern, dass die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte explizit als zuständige Behörden zu nennen sind und die Zuständigkeit der Kantone für epidemiologische Abklärungen zu wahren ist.

AG, BS, FR, LU, TG, VD, ZH, VKCS und VSKT sehen die in Abs. 1 vorgesehene Informationspflicht der kantonalen Behörden gegenüber dem BAG bei den durch Tiere und Lebensmittel übertragenen Erkrankungen als nicht sinnvoll an, da gemäss Art. 16 der LMVV und Art. 86 der Tierseuchenverordnung (TSV) bereits eine vergleichbare Informationspflicht gegenüber dem BLV besteht (allenfalls könnte eine Informationspflicht des BLV gegenüber dem BAG erwogen werden).

AG, AR, BS, FR, LU, TG, VD, ZH, VKCS und VSKT erachten es nicht als sinnvoll, dass gemäss Abs. 5 im Falle eines Krankheitsausbruchs in Zusammenhang mit Lebensmitteln oder bei Tieren der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin mit den Abklärungen beauftragt wird.

AG, BE, BS, LU, NE, SO und VKS fordern, dass in Abs. 5 präzisiert wird, dass die Zuständigkeit für epidemiologische Abklärungen bei den kantonalen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger liegt bzw. dass sie vom BAG um Abklärungen ersucht werden, und nicht beauftragt werden können.

ALETHEIA und MV sehen die ursprüngliche Version dieses Artikels als ausreichend an. Gemäss MV ist auf eine Ausweitung des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs des BAG zu verzichten.