Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

LV erachtet die Streichung des Begriffs «übertragbare Krankheiten» im Einleitungssatz des Abs. 1 wie auch des Abs. 5 als nicht gerechtfertigt an, denn dies erweitere den Geltungsbereich des Gesetzes in unzulässiger Weise.

SAMW befürwortet, dass in diesem Zusammenhang nicht der Datenschutz in den Vordergrund gestellt werde, sondern auch Daten zu Wohnort (falls nicht via AHV-Nummer eruierbar) oder zu Komorbiditäten/Immundefizienz für die Feststellung von besonderen Empfindlichkeiten bedeutsam seien.

SGTP betont, dass Abs. 3 nicht definiert, wie diese Meldung erfolgen soll, jedoch sei der automatische Datenaustausch der verschiedenen Meldesysteme entscheidend (Stichwort «Interoperabilität»).

SSO weist darauf hin, dass die Spitäler, Ärztinnen und Ärzte und Institutionen des Gesundheitswesens im Falle einer Pandemie nicht zusätzlich mit einer Meldepflicht belastet werden sollen. Die Meldepflicht soll freiwillig bleiben. Auch sind Abs. 3, 4 und 5 nicht verpflichtend zu formulieren.

MV fordert den Ersatz der bisherigen Regelung betreffend Meldepflicht durch eine Regelung betreffend freiwilliges Meldewesen unter Regelung der Zuständigkeiten.

Art. 12a Adressaten der Meldungen

1Die Meldungen nach Artikel 12 erfolgen:

a. an das nationale Informationssystem «Meldung von übertragbaren Krankheiten» (Art. 60);

b. bei bestimmten Erregern oder Beobachtungen direkt an die zuständige kantonale Behörde und das BAG.

2Die Führerinnen und Führer von Schiffen oder Luftfahrzeugen melden ihre Beobachtungen dem zuständigen Betreiber der Hafenanlage beziehungsweise dem zuständigen Flughafenhalter.

FR, GE, NE, SO, TG, ZH und VKS fordern, in Abs. 1 Bst. b nicht von der «zuständigen kantonalen Behörde» zu sprechen, sondern die Kantonsärztin beziehungsweise den Kantonsarzt zu nennen.

AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, PIGS, SGDV, SGED, SGN, SGP, SMGP, SMVS, SNM, SRO, SSAI, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und

VSAO führen aus, dass die Ausführungsbestimmungen zum Epidemiengesetz im Sinne der Datensparsamkeit konkretisiert werden müssen. Das nationale Informationssystem nach Art. 60 solle den Bedürfnissen der Kantone besser dienen und sie verfügen demnach über eine Datenschnittstelle. Insofern sei nicht klar, warum die Meldepflichtigen dem BAG und den Kantonen melden müssen. Wenn die Meldewege vereinfacht werden sollen, werde ein «single point of contact» (SPOC) benötigt, in dem die weiteren Meldewege bestimmt werden. Gleiches gelte auch für das Informationssystem «Genom-Analysen».

LU weist darauf hin, dass es unklar ist, was die zuständigen Betreiberinnen und Betreiber der Hafenanlage beziehungsweise die zuständigen Flughafenhalterinnen und Flughafenhalter in Abs. 2 mit der Meldung machen und an wen sie diese Meldung weiterleiten. Auch SO führt aus, dass zur Wahrung der Privatsphäre vertrauliche Gesundheitsinformationen weiterhin an Ärztinnen und Ärzte gesendet werden müssen und nicht an «die Behörde» und damit im schlimmsten Fall an unqualifizierte Personen. FZH fordert eine Anpassung der Formulierung in Abs. 2, dass die Führerinnen und Führer von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihre Beobachtungen der zuständigen Grenzärztin oder Grenzarzt beziehungsweise dem BAG melden. SWISS wünscht ebenfalls, dass in Abs. 2 klarer definieren sollte, an wen die Meldung zu erfolgen hat. Ihres Erachtens sollte die Meldung an die Grenzärztin oder den Grenzarzt oder die lokale Vertretung der Gesundheitsbehörden vor Ort erfolgen.

Economiesuisse und SVV fordern die ersatzlose Streichung von Art. 12a Abs. 2, da hier Personen zu Aufgaben verpflichtet werden, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht erfüllen können.

LIBERTÉ und MV fordern fordert die Streichung von Art. 12a. ALETHEIA merkt an, dass der Artikel gegen die Menschenrechte verstosse.