Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
analysiert werden (inkl. Lebensmittelisolate). Der Akteur begrüsst die Zusammenführung in einer gemeinsamen Datenbank.
NZM ist der Ansicht, dass man die prospektive Erhebung von Gesamtgenomdaten und/oder die antibiotische Empfindlichkeitstestung von Erregern mit besonderem Gefährdungspotential, sowie Pathogenen, welche in den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) als Verursacher spezifischer Epidemien explizit genannt sind, ins Auge fassen sollte.
SSI begrüsst den Artikel explizit.
Swiss TPH betont die Wichtigkeit von genetischen Daten und begrüsst, dass der genetische Ansatz in die Gesetzesrevision eingeflossen ist.
Art. 15b Pflicht zur Weiterleitung
1Stellt die für die Selbstkontrolle nach Artikel 26 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201410 verantwortliche Person Krankheitserreger fest, die nach Artikel 15a Absatz 2 sequenziert werden müssen, so sorgt sie dafür, dass diese mit den Angaben, die zur Feststellung einer Ansteckungsquelle oder eines epidemiologischen Zusammenhangs notwendig sind, an die nach Artikel 15a Absatz 4 bezeichneten Laboratorien geschickt werden.
2Die folgenden Laboratorien müssen Proben mit Krankheitserregern, die nach Artikel 15a Absatz 2 sequenziert werden müssen, an die nach Artikel 15a Absatz 4 bezeichneten Laboratorien schicken
a. Laboratorien nach Artikel 12 Absatz 2;
b. kantonale Laboratorien, die gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung amtliche Proben untersuchen;
c. Laboratorien, die gestützt auf die Tierseuchengesetzgebung Proben untersuchen;
d. Laboratorien, die gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung Proben untersuchen.
3Der Bundesrat regelt die Aufbewahrung der Proben.
AG, BS, FR, TG, ZH und VKCS weisen darauf hin, dass die gesetzliche Pflicht der verantwortlichen Person nach Art. 26 Lebensmittelgesetz (LMG) zur Weiterleitung der Daten hier aus einem Gesetz erwächst, das die betroffenen Betriebe oder Betriebsverantwortlichen aufgrund ihrer üblichen Tätigkeiten kaum konsultieren. Die Betriebe seien auf Ihre Pflichten zu sensibilisieren.
FIALI und STL erachten eine Weiterleitungspflicht der Laboratorien gemäss Abs. 1 als nicht wünschenswert, die Meldung sollte dem Akteur obliegen, um dessen Daten es sich handelt. FIALI und STL wünscht zusätzlich eine Anpassung des Abs. 2. Die verantwortliche Person nach Art. 26 LMG muss die Meldung machen, nicht die Laboratorien. Insgesamt sollte die Verantwortung für die Weiterleitung aus Datenschutzgründen beim LM-Unternehmer verbleiben.
IG DHS und Migros betonen, dass die Pflicht sich auf die Weiterleitung der Resultate der Sequenzierung beziehen sollten. Ebenfalls soll präzisiert werden, was weitergeleitet werden muss (Proben, Isolate oder Ergebnisse der Sequenzierung).
LIBERTÉ und MV fordern die Streichung des Artikels.
SSPH+ und SPHD schlagen vor, Abs. 3 dahingehend zu ergänzen, dass sich der Bundesrat nicht nur mit der Aufbewahrung von Bioproben, sondern auch mit dem Informationssystem zur Nutzung dieses Materials befasst.
FAMH wünscht eine Ergänzung dahingehend, dass der Bundesrat die Vergütung und die Aufbewahrung der Proben regelt.
SFF fordert, dass nach der Pflicht der Untersuchung auch die Verantwortung für die Weiterleitung der relevanten Untersuchungsergebnisse beim jeweiligen Lebensmittelbetrieb verbleibt. Dieser kann das ausführende Labor mit der Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse an das nationale Informationssystem «Genom-Analysen» betrauen.
10 SR 817.0