Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

BE, SG und SSK erachten als wichtig, dass auch bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (nach Abs. 4) von der Betreiberin oder dem Betreiber eine natürliche Person zu bezeichnen ist, welche für einen Betrieb (z.B. «Testcenter») verantwortlich ist.

LIBERTÉ fordert die Streichung des Artikels. MV fordert die Beibehaltung der bisherigen Regelung. N.I.E. fordert die Streichung von Abs. 2 Bst. g sowie Abs. 4.

GRIP und VIPS sind einverstanden und gleichzeitig der Ansicht, dass externe Expertinnen sowie Experten und Organisationen, die ebenfalls vergütet werden sollen, gleichberechtigt einbezogen werden sollen.

H-CH und PINK CROSS fordern, dass der Bundesrat bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit sowie im Rahmen von nationalen Programmen mit dem Ziel einer Kontrolle oder Elimination von übertragbaren Krankheiten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen kann. H-CH ist der Ansicht, dass im Rahmen von nationalen Programmen zur Kontrolle oder Elimination von übertragbaren Infektionskrankheiten Point-of-Care-Tests (POCT) zur patientennahen Diagnostik zugelassen werden sollen.

FAMH fordert die Streichung von Abs. 3, da der Akteur es als notwendig ansieht, die Tätigkeiten durch Praxislaboratorien einzuschränken bzw. die gleichen, für spezialisierte Laboratorien vorgeschriebenen Qualifikationen und Sicherheitsmassnahmen vorzuschreiben. Auch IMM warnt davor, dass die Zulassung von Organisationen ohne die notwendige Fachkompetenz zur Durchführung solcher Tests unter Aufsicht problematisch sein könnte. Auch sei eine präzise Definition von «Gesundheitseinrichtung» notwendig.

SGBE und Uni GE stellen fest, dass die Durchführung von Schnelltests in Pflegeheimen ebenfalls vorgesehen werden sollte.

GR fordert, dass Laboratorien, die ohne Bewilligung oder ohne ärztliche Anordnung Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten vornehmen, trotzdem der Meldepflicht unterstehen müssen. Es ist ein entsprechender Querverweis anzufügen.

NE erachtet Abs. 2 Bst. g als schlecht formuliert und unverständlich.

EKSI fordert eine explizite Definition des Begriffs «patientennahe Diagnostik» so wie zurzeit nur im erläuternden Bericht vorgesehen. Die «patientennahe Diagnostik» zeichne sich zudem geradezu dadurch aus, dass sie nicht unter Aufsicht eines Labors erfolgen kann und soll. Ferner müsse der Bundesrat auch im Fall von nationalem Interesse anderer Art, namentlich im Rahmen von nationalen Programmen gemäss Art. 5 EpG, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten vorsehen können, selbst wenn keine «besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» vorliegt.

Die VKS ist der Ansicht, dass Erleichterungen der Zulassung für Selbsttests gemäss Art. 16 auf pointof-care Bereiche (Notfallstationen, Polikliniken, Arztpraxen, Apotheken, Zentren und Institutionen zwecks Erreichung spezifischer Populationen) erweitert werden sollten – mit den notwendigen Regulierungen und Qualitätskontrollen.

FMCH erachtet es als sinnvoll, die ärztliche Expertise in einem partizipativen Verfahren unbedingt miteinzubeziehen.

Santésuisse unterstützt die Anpassungen von Art. 16 Abs. 2 Bst. e–g sowie 3–5. Besonders hervorheben möchte Santésuisse dabei die Möglichkeit für den Einsatz patientennaher Sofortdiagnostik auch ausserhalb einer besonderen bzw. ausserordentlichen Lage.

SDV fordert, dass sich Abs. 3 nicht auf KVG-Leistungen beschränkt. Des Weiteren sollen Drogerien auch mit Krankenkassen abrechnen können.

SVBG möchte den Begriff «Spitallaboratorien» durch «Laboratorien» ersetzt sehen.