Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

VB befürchtet, dass wenn Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgenommen werden, dies Betrug ermöglichen könnte.

WiBeG möchte, dass die Durchführung von Schnelltests in Pflegeheimen in Abs. 3 ebenfalls vorgesehen wird.

Art. 17 Nationale Referenzzentren, Bestätigungslaboratorien und nationale Kompetenz-

zentren

1Das BAG kann einzelne Laboratorien nach Artikel 16 Absatz 1 als nationale Referenzzentren oder als Bestätigungslaboratorien bezeichnen und diese mit besonderen Untersuchungen und weiteren Sonderaufgaben beauftragen.

2Es kann öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Forschungsinstitutionen als nationale Kompetenzzentren bezeichnen und diesen besondere Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten übertragen.

3Der Bundesrat regelt die Aufsicht über die beauftragten Institutionen.

GDK, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TG, TI, VD sowie AHS, Economiesuisse,

NBR, SBNet, SGCH und SVV begrüssen, dass der Bund neu öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Forschungsinstitutionen als nationale Kompetenzzentren bezeichnen und entsprechende Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten abgelten kann. PD begrüsst, dass der Bund bei der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten mit spezialisierten Institutionen zusammenarbeiten und diese als Kompetenzzentren stärken wird. SBNet würde begrüssen, wenn dies auch für den Bereich der biologischen Sicherheit und der Biosecurity umgesetzt würde.

EKIF sowie PIGS, SGP, SGSH, SPHD, SSI und SSPH+ sehen es als wichtig an, dass das BAG-Expertinnen und Experten der Durchführung von Überwachungsmassnahmen beauftragen kann, insbesondere bei bevölkerungsbezogenen Erhebungen.

Gemäss Economiesuisse, GRIP, Interpharma und SVV dürfe privatwirtschaftliche Effizienz nicht durch eine verwaltungsähnliche Bürokratie ersetzt werden.

Nach AG, LU und VSKT sollte spezifiziert werden, dass auch das BLV Referenzlaboratorien nach Art. 16 Abs. 1 ernennen kann.

FIALI, IG DHS und Migros sind der Ansicht, dass zu klären ist, unter welchen Bedingungen das BAG diese Kompetenz wahrnimmt und ob es dazu eine Pandemie braucht. Ebenfalls stellt sich die Frage, ob private Laboratorien auch im Normalfall Aufgaben übernehmen oder ob das nur im Ausnahmefall gilt.

Für AHS und SGCH ist wichtig, dass bei der Auswahl und Beauftragung dieser Zentren ein starker Fokus auf Interdisziplinarität gelegt wird.

LIBERTÉ fordert die Streichung des Artikels. MV fordert die Beibehaltung der bisherigen Regelung.

MCID stellt fest, dass die Koordination dieser Institutionen mit den Referenzlaboratorien auf Bundesebene von zentraler Bedeutung ist, damit Doppelspurigkeiten vermieden und Synergien optimal genutzt werden können. SAMW betont, dass Synergien geklärt und Doppelspurigkeiten zwischen den Referenzzentren beseitigt werden. Die Kompetenzen und Infrastrukturen von Referenzzentren müssen nachhaltig gefördert und erhalten werden. Es macht keinen Sinn, die Anzahl von Referenzzentren stark auszuweiten und damit die Nutzung bestehender Expertise zu verwässern.

Für SAMW und Swiss TPH ist es von grosser Bedeutung, dass Kompetenzzentren und ihre Infrastrukturen und Expertise nachhaltig und ausreichend finanziert werden, auch ausserhalb einer bedrohlichen Lage, damit diese bei Eintritt einer Epidemie auch verfügbar sind.

ZG ist der Ansicht, dass geprüft werden sollte, ob eine gesetzliche Grundlage für die Gründung eines führenden Laboratoriums geschaffen werden soll.