Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
FDP fordert, dass Kompetenzzentren auch auf Firmenarealen eingerichtet werden können. Eine Gesundheitsfachperson ist dabei vorzusehen.
H+ fordert eine datenbasierte Vergütung.
MCID erachtet die Erweiterung des Artikels, öffentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens mit der Erkennung, Überwachung, Verhütung sowie der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu betrauen als sinnvoll.
NFP 80 schlägt eine Ergänzung von Art. 17 vor. Der Bund soll nicht nur die Bestimmung von Kompetenzzentren im biomedizinischen Bereich vorsehen, sondern auch in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen, die sich im Kontext der Covid-19-Epidemie und der diesbezüglichen Forschung im NFP80 als relevant erwiesen haben. Konkret wird vorgeschlagen zu ergänzen, dass diesen Stellen besondere Aufgaben in den Bereichen Erkennung, Überwachung, Prävention und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ihren direkten und indirekten Auswirkungen übertragen werden sollen.
PH CH und pro-salute ch sehen die «kann»-Formulierung als zu zurückhaltend an.
SPSP schlägt vor, dass Institutionen wie das Swiss Institute of Bioinformatics (SIB) in die Definition in Art. 17 Abs. 2 aufgenommen wird.
SGTP begrüsst, dass der Bund Kompetenzzentren benennen kann. Um solche Kompetenzzentren aufzubauen, zu unterhalten und im Ereignisfall effizient und effektiv einsetzen zu können, wird eine Investition seitens Bund notwendig sein. Der Betrieb solcher Kompetenzzentren sollte unabhängig von konkreten Aufgaben (wie im Artikel genannt) gewährleistet sein.
Während die rechtlichen Grundlagen für das öffentliche Beschaffungswesen einzuhalten sind, gibt Swissnoso zu bedenken, dass regelmässige öffentliche Ausschreibung für Institutionen mit einem sehr grossen Aufwand und erheblichen Unsicherheiten bezüglich der eigenen Organisationsentwicklung verbunden wären.
VB fragt, wer die nationalen Referenzzentren nach welchem Auswahlverfahren bestimmt.
4.3.4 Art. 19-19a (Verhütung in Einrichtungen, Verhütung Antibiotika-Resistenzen)
Allgemeine Rückmeldungen Art. 19-19a GDK, AG, BE, BL, BS, FR, GR, JU, LU, OW, SG, SH, TG und VSKT schlagen vor, mit Blick auf die
Zielsetzungen des HMG und EpG sowie den im zu revidierenden EpG verfolgten One-Health-Ansatz zu prüfen, ob nicht sämtliche Regelungen im Zusammenhang mit antimikrobiellen Resistenzen sowohl im Bereich der Human- als auch der Veterinärmedizin sinnvollerweise im EpG zu verankern sind. ZH betont, dass der Fokus allein auf die Aspekte der Humanmedizin betreffend Früherkennung und Überwachung nicht das gesamte Spektrum abdeckt. Als Grundvoraussetzung für eine wirksame Früherkennung und Überwachung ist der One-Health-Ansatz zu verfolgen.
avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh sind der Ansicht, dass eine Definition des Begriffes «andere Institutionen des Gesundheitswesens» wichtig wäre, da diese in Art. 19 und 19a ohne genauere Erläuterung erwähnt werden.
BL fordert, dass die neuen Aufgaben und Anforderungen, welche auf die Kantone zukommen im Hinblick auf die erforderlichen personellen und anderweitigen Ressourcen quantifiziert werden.
TG fordert, dass die Finanzierung von ausbruchsbezogenen Abklärungen, deren Leistungen nicht über die ordentlichen Tarife abgerechnet werden können, explizit geregelt werden.
FDP schlägt vor, dass Instrumente zur internationalen Koordination vorgesehen werden sollen.
EFBS ist überzeugt, dass die systematische Erfassung von «Routine-Daten» zu antimikrobiellen Resistenzen bei klinisch relevanten Bakterien von grundlegender Bedeutung ist.