Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

EKK stellt fest, dass mehrere im VE-EpG enthaltene Rechtsgrundlagen nicht über die notwendige normative Dichte verfügen, um eine gültige Delegationsklausel zugunsten des Bundesrates oder gar anderer Vollzugsbehörden des betreffenden Gesetzes darzustellen.

BK-SBK fordert, die auf Krankenhausebene erzielten Fortschritte systematischer auf den Bereich der Veterinärmedizin auszuweiten, um den Einsatz von Antibiotika bei Tieren, deren Infektionen und Erkrankungen leicht auf den Menschen übertragen werden können, und umgekehrt, zu erfassen und zu bewerten.

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. a

Verhütungsmassnahmen in Einrichtungen

2Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen:

a. Er kann Spitäler, Kliniken und andere Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten:

1. zur Verhütung von therapieassoziierten Infektionen gewisse betriebliche Abläufe einzuhalten oder Überwachungsprogramme durchzuführen, wenn schweizweit einheitliche Massnahmen notwendig sind oder wenn dies erforderlich ist, um die Patientensicherheit zu gewährleisten,

2. ihre Medizinprodukte zu dekontaminieren, zu desinfizieren und zu sterilisieren.

ABBV, Economiesuisse, GRIP, Intergenerika, Interpharma, scin, SVDI und SVV weisen in Abs. 2

Bst. a Ziffer 2 darauf hin, dass CE-zertifizierte Medizinprodukte bei korrekter Verwendung gemäss den Angaben der Herstellerinnen und Hersteller gereinigt und aufbereitet werden sollten. Daher wäre es begrüssenswert, wenn dieser Ansatz nur für Nicht-Medizinprodukte gelten würde. Intergenerika, scin und SVDI sind ausserdem der Meinung, dass dieser Absatz bereits im aktuellen EpG enthalten ist und daher überflüssig sei.

NEK sowie DVSP, IDS NE, SAMW, SGBE, Uni GE und WiBeG fordern, dass Einrichtungen der Langzeitpflege ausdrücklich zu den «Institutionen des Gesundheitswesens» gezählt werden sollten. Des Weiteren betonen die Akteure, dass es für kleinere Gesundheitseinrichtungen unrealistisch ist, eine eigene Abteilung für Infektionsprävention einzurichten, die im Krisenfall in Echtzeit die erforderlichen Anpassungen ausarbeiten kann. Deshalb wäre es sinnvoll, für grössere Einrichtungen, insbesondere Kantons- und Universitätskrankenhäuser, eine Pflicht für externe Beratungen aufzunehmen.

avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, SVPh und Sphf verlangen, dass der Mehraufwand für die verpflichteten Akteure kostendeckend entschädigt wird. Spitex bringt hierzu ebenfalls ein, dass diese Massnahmen durch die Kostenträgerinnen und Kostenträger vollumfänglich zu finanzieren sind. DVSP fordert, dass die Kosten für Palliativpflege in Langzeitinstitutionen von der öffentlichen Hand übernommen werden müssten.

NEK sowie IDS NE, SGBE und Uni GE sind der Ansicht, dass der Begriff «therapieassoziierte Infektionen» explizit definiert werden sollte, um nicht nur die Infektionsrisiken im Zusammenhang mit Eingriffen, sondern auch Infektionen zu umfassen, die ganz allgemein im Pflegebereich erworben werden können.

AHS, PINK CROSS und SGCH wünschen, dass der Bundesrat im Rahmen des Art. 19 die Möglichkeit hat, Ärztinnen und Ärzte zu regelmässiger Fortbildung im Umgang mit übertragbaren Krankheiten zu verpflichten. ZG ist der Ansicht, dass in Abs. 2 und 3 die Möglichkeit einer Fortbildungspflicht für Apothekerinnen und Apotheker sowie für Tierärztinnen und Tierärzte vorgesehen sein sollte.

AZ, MFR und Réinfo Santé fordern, dass der Grundsatz der Souveränität der Kantone in Gesundheitsfragen beibehalten wird. ALETHEIA betont, dass der BR sich aus der Subsidiarität heraushalten soll, insbesondere da dies nicht in seine Kompetenz fällt. LIBERTÉ findet, dass man den Artikel streichen kann, da der Bundesrat auch bei übertragbaren Krankheiten ausführen und nicht entscheiden sollte.

AeG LU, BBV und SVHA beurteilen den ganzen Artikel als sachfremd und fordern dessen Streichung. Gemäss BBV und SVHA sei die Verhütung von Resistenzen wichtig, geschehe aber nicht während einer Epidemie, sondern unabhängig davon. Zweckmässig wäre es Swissnoso und