Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Anresis.ch ausreichend und nachhaltig zu finanzieren und zu unterstützen. Ebenfalls kritisiert wird die fehlende Faktenbasis.
BE und NE sind der Ansicht, dass bei der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten, besonders im Fall von Epidemien und Endemien, die Medizinprodukteverordnung (MepV) einzuhalten ist.
ARTISET und Senesuisse unterstreichen den «Kann-Charakter» und das Erfordernis, dass die Norm (Art. 19 Abs. 2Bst. a) nur unter der Voraussetzung der Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit zur Anwendung kommt. Insbesondere kleine sozialmedizinische Institutionen sollen die zur Implementierung nötige Fachexpertise seitens der Kantone zur Verfügung gestellt bekommen. Andernfalls muss die Finanzierung einer externen Expertise und Umsetzung allfälliger Massnahmen durch den Kanton gewährleistet werden.
GE ist der Meinung, dass bei Abs. 2 Bst. a auch die privaten Laboratorien, welche insbesondere mit Alters- und Pflegeheimen zusammenarbeiten, den gleichen Anforderungen and der Aufsicht durch den Bundesrat unterstellt werden müssten.
GE streicht heraus, dass in Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 der Ausdruck «Wenn einheitliche Massnahmen auf nationaler Ebene erforderlich sind» zu Verwirrung führen kann. Es könnte der Eindruck erweckt werden, dass sich dies nur auf eine Situation bezieht, die die gesamte Schweiz betrifft.
NE schlägt vor, gemäss dem One-Health-Konzept die Veterinärmedizin in diesen Artikel aufzunehmen.
VS befürwortet Programme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, die eine gezielte Antwort auf aktuelle Gesundheitsgefahren bieten, wie die Zunahme von Bakterien und Viren, die gegen Medikamente resistent sind.
GRÜNE unterstützt explizit die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen zur Verhütung von therapieassoziierten Infektionen in Spitälern, Kliniken und anderen Gesundheitsinstitutionen.
CER-VD empfiehlt die Einführung eines Absatzes, welcher die Rolle der Information und Aufklärung der generellen Öffentlichkeit bezüglich der Gefahren von übertragbaren Krankheiten und deren Prävention thematisiert.
H+ stellt fest, dass die neue subsidiäre Kompetenz des Bundesrates einen schwerwiegenden Eingriff in die Kompetenzhoheit der Kantone und der Tarif- bzw. Qualitätspartner darstellt. Die von den Spitälern zu integrierenden Interventions- und Überwachungsmodule müssten ausfinanziert werden und dürften unter keinen Umständen als «in den Tarifen eingepreist» gelten, zumal es sich hier eindeutig nicht um KVG-Leistungen handelt, sondern um Vorkehrungen mit einer epidemiologischen Zielsetzung.
PTK fordert, dass in Abs. 2 auch Vorschriften für Massnahmen zur Reduktion der Häufigkeit nosokomialer Infektionen erwähnt werden.
SAMW würde befürworten, wenn das Gesundheitspersonal verpflichtet werden würde, international einheitliche Standards anzuwenden.
SSO findet, dass das Thema nicht im EpG zu regeln sei und will den Artikel deshalb streichen.
Swissnoso erachtet es als wichtig, dass überprüft werde, ob im Rahmen der Regelung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a auch eine mögliche Verpflichtung zur Meldung der Ergebnisse bzw. Daten dieser angeordneten Abläufe und Überwachungsprogramme abgedeckt ist.
Art. 19a Verhütung von antimikrobiellen Resistenzen
1 Wenn die Gesundheit von Patientinnen, Patienten oder des Personals durch antimikrobielle Resistenzen gefährdet oder die Behandlungsqualität beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Spitäler, Kliniken und andere Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten: a. Richtlinien zur systematischen Untersuchung auf antimikrobielle Resistenzen einzuführen und umzusetzen;