Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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− Die Verhütung von antimikrobiellen Resistenzen sowie von Infektionen mit therapieassozi-

ierten Erregern soll gestärkt werden, indem die Möglichkeiten zur Überwachung in diesem Bereich ausgebaut werden.

− Der gegenseitigen Abhängigkeit der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt

(One Health) soll besser Rechnung getragen werden.

In der Folge wird kurz erläutert, in welchen Bereichen diesbezüglich besonderer Handlungsbedarf besteht.

Dreistufiges Lagemodell und institutionelle Fragen

In Bezug auf das im geltenden EpG vorgesehene dreistufige Lagemodell besteht folgender Handlungsbedarf:

− Dreistufiges Lagemodell und Zuständigkeiten: Die in Artikel 6 Absatz 1 EpG normierten

Voraussetzungen der besonderen Lage werden mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben. Dies führte zu Unklarheit darüber, wann diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Zudem war in der Covid-19-Epidemie der Übergang der Lagen, insbesondere für die Kantone mit Unsicherheit behaftet und schwierig vorhersehbar. Den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen fehlte zudem die Zeit, um sich auf die besondere Lage vorzubereiten. Betreffend die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen in der besonderen Lage zeigte sich Klärungsbedarf.

− Krisenorganisation und Einbezug der Wissenschaft in das Krisenmanagement: Die über-

departementale Krisenorganisation des Bundes wurde erst mit Verzögerung eingesetzt und die eingesetzten Krisenorgane übten ihre Aufgaben nicht wie vorgesehen aus. Handlungsbedarf hat sich auch im Bereich der Krisenfrüherkennung sowie bezüglich Rolle eines allfälligen wissenschaftlichen Beratungsgremiums in einer Krise gezeigt.

Kein Handlungsbedarf besteht jedoch in Bezug auf die Unabhängigkeit der Schweiz im Zusammenhang mit der Umsetzung internationaler Instrumente, einschliesslich derjenigen der WHO. Erst wenn Inhalt und Rechtsnatur eines neuen Vertrags der WHO geklärt sind, entscheidet die Schweiz jeweils, ob sie dem Resultat zustimmen wird, und ob die Entscheidkompetenz dazu beim Bundesrat oder beim Parlament liegt. Eine Anpassung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist in diesem Zusammenhang deshalb nicht erforderlich.

Vorbereitung auf besondere Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit

Die Bewältigung der Covid-19-Epidemie hat gezeigt, dass Bund und Kantone zu wenig gut auf eine besondere oder ausserordentliche Gefährdungslage der öffentlichen Gesundheit vorbereitet waren:

− Während der ersten Phase der Covid-19-Epidemie zeigte sich dies insbesondere durch

unzureichende Bestände an kritischem Material (z. B. Schutzmasken, Desinfektionsmittel, Beatmungsgeräte) sowohl in den Gesundheitsinstitutionen als auch Bestände, welche für die Bevölkerung zugänglich sein sollten.

− Es bestanden unklare Zuständigkeiten, sowohl in der Vorbereitungs- als auch in der Be-

wältigungsphase, die zu ad-hoc-Entscheiden sowie der Beanspruchung von Gremien führten, deren Strukturen nicht auf anstehende Aufgaben ausgerichtet waren (z. B. Beschaffungen im grossen Umfang).

− Diverse Evaluationen haben die zu geringe Verbindlichkeit der gesetzlichen Bestimmungen

im EpG im Bereich der Vorbereitung als wesentlichen Schwachpunkt ermittelt. Weiter wurden verschiedene Mängel in der Koordination zwischen Bund und Kantonen festgestellt.