Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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schungs-, Innovations- und Produktionsvorhaben (z. B. EU, USA, Südkorea). Weitere Staaten wiederum unterstützen die Förderung der nationalen Forschung und Innovation.
Die Europäische Kommission (EU-KOM) stellte 2020 eine erste Planung für eine «Arzneimittelstrategie für Europa»21 vor, in deren Kontext auch Vorschläge für eine Revision der europäischen Arzneimittelgesetzgebung erarbeitet und verschiedene Aspekte der Versorgungssicherheit angegangen werden sollen. Am 26. April 2023 publizierte die EU-KOM einen Vorschlag22 für eine neue Richtlinie und eine neue Verordnung, mit denen die bestehenden allgemeinen Rechtsvorschriften über Arzneimittel überarbeitet und ersetzt werden sollen. Die Schweiz prüft das Revisionsvorhaben laufend, eine abschliessende Beurteilung über mögliche Auswirkungen auf die Schweiz kann erst nach dem Abschluss des europäischen Gesetzgebungsprozesses vorgenommen werden. Die EU-KOM gibt jedoch keinen Zeitplan bis zur Verabschiedung und Inkraftsetzung der neuen Arzneimittelgesetzgebung an.
− Nationale Ebene: Auf nationaler Ebene haben die Erfahrungen bei der Covid-19-Bekämp-
fung gezeigt, dass weder der private Sektor noch die Kantone subsidiär in der Lage waren, die Versorgung mit allen wichtigen medizinischen Gütern in ausreichender Menge sicherzustellen. Der Bund übernahm in Absprache mit den Kantonen sowie privaten Partnern sehr früh und ausserhalb seiner üblichen gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine essentielle Rolle bei der Beschaffung und Verteilung insbesondere von lebenswichtigen Heilmitteln (z. B. Beatmungsgeräte, Muskelrelaxantien oder Narkotika). Dieser Auftrag des Bundes zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit lebensnotwendigen Arzneimitteln ist im Verlauf der Epidemie auf Arzneimittel ausgeweitet worden, die als entscheidend für eine wirkungsvolle Therapie von Covid-19 eingestuft werden. Am 19. Mai 2021 entschied der Bundesrat im Auftrag des Parlaments zudem, ein Förderprogramm zur Entwicklung von Covid-19-Arzneimitteln im Umfang von 50 Millionen Franken zu lancieren, welches durch den Bund in kürzester Zeit aufgebaut und umgesetzt wurde. Das laufende Programm wird voraussichtlich 2024 mit einem Rechenschaftsbericht abgeschlossen. Ein interner Bericht zu den Lücken in der Versorgung während der ersten Welle der Covid-19-Krise zeigt einen substantiellen Verbesserungs- und Handlungsbedarf23. Mit Blick auf den identifizierten Handlungsbedarf sollen zukünftig die Voraussetzungen für eine effiziente und effektive Vorbereitung und Bekämpfung künftiger Pandemien geschaffen werden. So arbeitet der Bund derzeit in Zusammenarbeit mit den Kantonen und privaten Akteuren an einer «Strategie zur langfristigen Förderung der Forschung, Entwicklung und Produktion von Impfstoffen in der Schweiz», welche die Voraussetzungen schaffen soll, um besser auf eine nächste Pandemie vorbereitet zu sein.
Auch die Bekämpfung von Mpox (Affenpocken) zeigt, wie wichtig eine zentrale Versorgung ist: Zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit und zur Entlastung der kantonalen Behörden hat der Bund einen Impfstoff, der nicht in der Schweiz zugelassen war, in der notwendigen Menge beschafft und so die schweizweite Versorgung gewährleistet.
Finanzierung von Tests, Impfungen und Arzneimitteln in spezifischen epidemiologi-
schen Situationen
Tests, Impfungen und Arzneimittel sind unverzichtbar, um vor übertragbaren Krankheiten zu schützen, sie zu bekämpfen und das Infektionsgeschehen zu überwachen. Derzeit können Tests, Impfungen und Arzneimittel nicht immer so eingesetzt werden, wie dies aus Sicht der öffentlichen Gesundheit erforderlich wäre. Folgende Aspekte der aktuellen Finanzierungsregeln erweisen sich als besonders problematisch:
− Regelungslücken: Die Kostenübernahme für bestimmte Tests, Impfungen und Arzneimittel
ist weder durch den Bund noch durch die Kantone oder die Sozialversicherungen sichergestellt. Es handelt sich dabei um bestimmte Tests, Impfungen und Arzneimittel, deren Inanspruchnahme die Behörden in erster Linie im Interesse der Allgemeinheit (und weniger im unmittelbaren individuellen Interesse der sie beanspruchenden Person) empfehlen. Für
21 COM(2020) 761 final.
22 EUR-Lex - 52023PC0192 - EN - EUR-Lex (europa.eu)
23 Versorgung der Schweiz mit medizinischen Gütern in Epidemien Ergebnisbericht BK-Auftrag 3.4, März 2023.