Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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Effektivität und Effizienz des Handelns jedoch zum Teil erheblich beeinträchtigt haben. Die Evaluation enthält fünf übergeordnete Empfehlungen, um insbesondere das Krisenmanagement des BAG zu verbessern. Gemäss Empfehlung 2 soll unter anderem die Pandemievorsorge verbindlicher geregelt und zu diesem Zweck geprüft werden, ob entsprechende rechtliche Bestimmungen im EpG gebündelt werden sollen. In Empfehlung 3 wird angeregt, mittels Anpassungen des EpG das Datenmanagement im Gesundheitswesen zu verbessern und die Digitalisierung des Meldesystems voranzutreiben. Das BAG hat in einer Medienmitteilung14 kommuniziert, die Erkenntnisse aus der Evaluation zu nutzen und im Rahmen der Revision des EpG sowie des nationalen Pandemieplans aufzunehmen.

Die aufgeführten Untersuchungen sind nicht nur aufgrund ihrer Empfehlungen relevant. Sie enthalten darüber hinaus Erkenntnisse zu Stärken sowie Lücken und Schwächen der aktuellen Gesetzgebung, die eine wertvolle Grundlage für die Revisionsarbeiten darstellen. Insgesamt kommen sie zum Schluss, dass das EpG grundsätzlich nützliche Vorgaben für die Bewältigung der Krise geliefert hat. Es zeigte sich aber, dass verschiedene Aspekte ungenügend präzise geregelt waren. Dazu gehören Unsicherheiten bei den Bestimmungen und Kriterien zum Übergang zwischen der normalen, besonderen und ausserordentlichen Lage, obschon sich das dreistufige Lagemodell grundsätzlich bewährte. Ungenügend geregelt erschienen zudem Finanzierungsfragen und Fragen der föderalen Koordination, was zu Unklarheiten bezüglich der Verteilung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen führte. Bezüglich der Krisenorganisation auf Bundesebene wurde festgestellt, dass die unterschiedlichen Gremien – unter anderem aufgrund von Unklarheiten – nicht in jedem Fall die ihnen zugedachten Aufgaben wahrgenommen haben.

Die Untersuchungen identifizierten überdies verschiedene Aspekte, die in den rechtlichen Grundlagen nicht ausreichend berücksichtigt erschienen. Dies betraf etwa den Umgang mit finanziellen Folgen für Betroffene von staatlichen Gesundheitsmassnahmen (insbes. bezüglich Ziele, Kriterien und Verfahren allfälliger Finanzhilfen). Auch die Frage, inwiefern bei Massnahmen zur Krankheitsbekämpfung die Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft berücksichtigt werden, erschien nicht geregelt. Insbesondere zu Beginn der Epidemie war die Wahrnehmung verbreitet, dass diese Effekte bei Entscheiden eher zu wenig berücksichtigt wurden.

Bei gewissen Aspekten der Pandemievorbereitung wurde konstatiert, dass sie trotz grundsätzlich klarer Regelungen nicht immer wie vorgesehen umgesetzt wurden. Dies betraf etwa die Bestimmungen zur Beschaffung und Lagerhaltung von kritischem Material.

Die in den Untersuchungen dargelegten Erkenntnisse und Empfehlungen wurden hinsichtlich ihrer Relevanz für das vorliegende Evaluationsprojekt beurteilt und bei der Ausarbeitung entsprechend berücksichtigt, auch wenn sie nicht explizit auf das EpG Bezug nahmen.

Handlungsbedarf und Ziele

Mit der Revision des EpG soll die Bevölkerung noch besser vor künftigen Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten geschützt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen mehrere Stossrichtungen:

− Die Rahmenbedingungen für die Erkennung und Bewältigung einer besonderen Gefähr-

dung der öffentlichen Gesundheit sollen verbessert werden. Dazu gehören auch die Klärung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Bund, Kantonen und weiteren Akteuren sowie die Schaffung von besseren Grundlagen für den Daten- und Informationsaustausch.

− Die Auswirkungen einer Gesundheitskrise auf alle gesellschaftlichen Bereiche und die Wirt-

schaft sollen angemessener berücksichtigt und eine Basis für Abfederungen bei massgeblich auf befristete behördliche Massnahmen des Bundes zurückzuführenden wirtschaftlichen Schäden geschaffen werden.

14 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-88132.html