Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 112 Seiten

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Verkehrsflächen für den Langsamverkehr Ergebnisbericht zur Vernehmlassung

18.117 Für Erlass eines benützungspflichtigen Radwegs (Signale 2.60, 2.63 SwissCycling

und 2.63.1) sollen Mindestanforderungen definiert werden.

18.118 Schwere und schnelle Motorfahrräder sollen auch auf Radstreifen von VfV

Benut-zungspflicht befreit sein (nicht nur Radwege).

18.119 Nutzung von Radwegen soll für schnelle Motorfahrräder ab 30 km/h und AefU

schwere Motorfahrräder ab 250 kg verboten sein.

18.120 Signal «Gilt für alle Motorfahrräder» soll eingeführt werden. Arbenz

Grundsätzliche Ablehnung (in Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

LU, UR, OW, NW, FR, SO, BS, TG, JU, SVP, economiesuisse, SGV (Gewerbe), ACS, AGVS, AutoSchweiz, BFH-TI, DTC,

elektromobil-E-mofa, FRS, L-drive, VFAS

18.201 Benutzungspflicht von Radwegen Ausserorts für schnelle und schwere LU, TG

Motorfahrräder trägt zu flüssigerem Verkehr und höherer Verkehrssi-

cherheit bei (z. B. keine riskanten Überholmanöver).

18.202 Benutzungspflicht von Radwegen ist bei Allgemeinheit nicht bekannt, SO

Fahrradfahrende benutzen den für sie bequemsten Weg.

18.203 Benutzungspflicht von Radwegen soll für schnelle (unterschiedliche Ge- SO

fahrensituationen) und schwere Motorfahrräder (Infrastruktur nicht für

Breite ausgelegt) differenziert betrachtet werden.

18.204 Benutzungspflicht von Radwegen soll für alle Motorfahrräder mit Kon- BS

trollschild aufgehoben werden (für alle leicht verständlich).

18.205 Benutzungspflicht von Radwegen soll für schwere und schnelle Motor- NW

fahrräder beibehalten werden.

18.206 Breitere Fahrzeuge von mehr als 1 m und Kategorie «schwere Motor- UR

fahrräder» werden abgelehnt (negative Auswirkung auf Verkehrssicher-

heit auf Radweg und Strasse).

18.207 Trennung von langsamen und schnellen Verkehrsteilnehmenden soll si- LU

tuativ (z. B. Innerorts) flexibel geregelt werden können.

18.208 Radwege dienen Sicherheit des Langsamverkehrs und Trennung vom OW

motorisierten Verkehr (Konflikte vermeiden), wobei schnelle Fahr- und

Motorfahrräder auf Radwegen Rücksicht auf übrige Verkehrsteilneh-

mende nehmen müssen.

18.209 Aufhebung der generellen Nutzungspflicht von Radwegen kann zu FR

Missverständnissen führen.

18.210 Nutzung von Radwegen soll für sämtliche Fahr- und Motorfahrräder SVP, economiesuisse, SGV

(insbesondere Lastenvelos) verpflichtend und Strasse grundsätzlich Au- (Gewerbe), ACS, AGVS, Automobilen und Motorrädern vorbehalten sein (Sicherheit Verkehrsteil- toSchweiz, DTC, elektromonehmende, Verkehrsfluss). bil-E-mofa, FRS, L-drive, VFAS

18.211 Nutzungsrechte an Infrastruktur soll nicht an Unterkategorien des Lang- economiesuisse

samverkehrs ausgerichtet werden (Unterscheidung der verschiedenen

Verkehrsmittel für Laien nicht nachvollziehbar).

Anmerkung (ohne grundsätzliche Zustimmung oder Ablehnung)

18.301 Benutzungspflicht von Radwegen soll für schnelle Motorfahrräder auf- AG

gehoben und für schwere Motorfahrräder beibehalten werden (Ver-

kehrssicherheit).

18.302 Aufhebung Benutzungspflicht von Radwegen für schnelle und schwere ZG

Motorfahrräder wird begrüsst, Nutzung der Verkehrsflächen bzw. dazu-

gehörige Signalisation soll jedoch differenziert geregelt werden (situativ

Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden abwägen).

18.303 Benutzungspflicht von Radwegen soll für alle Motorfahrräder und HindernisfreieArchitektur,

Elektro-Stehroller aufgehoben werden (Menschen mit Behinderung auf Procap, SBV gemeinsamen Flächen des Fuss- und Veloverkehrs schützen).