Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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Dieser Artikel bestimmt, dass für den sicheren Datenaustausch und die digitale Kommunikation nach EOG die Plattformen, die in Artikel 4 geregelt sind, als anerkannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwickelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.
Art. 21 Absatz 2
Absatz 2
Buchstabe a
Bei Buchstabe a wird die Referenzierung auf Artikel 49b nAHVG92 gelöscht, weil dieses Informationssystem ins BISS verschoben wurde, welches für die EO aufgrund des Geltungsbereichs anwendbar ist.
Buchstabe b
Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 14) überführt wird.
Art. 21bis Absatz 1 und 2, Einleitungsteil und Buchstabe f und g
Absatz 1
Das Informationssystem für Dienstleistende wird in das BISS verschoben. Artikel 21bis Absatz 1 EOG wird deshalb aufgehoben.
Absatz 2, erster Satz
Das Informationssystem für Dienstleistende wird in das BISS verschoben, weshalb hier der Artikel entsprechend angepasst werden muss.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirt-
schaft93
Artikel 1Absatz 2
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das FLG werden die Bestimmungen des BISS mit Ausnahme der Artikel 3, 4 Absatz 2, 6-8 mit diesem Artikel für anwendbar erklärt. Bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft wird auf die Einführung eines schweizweit anwendbaren Informationssystems verzichtet, weshalb die Artikel 3, 4 Absatz 2, 6-8 keine Anwendung finden.
Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen94
Artikel 1 Absatz 3
92 Fassung gemäss BBl 2022 1563
93 SR 836.1
94 SR 836.20