Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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 den Geldverkehr zwischen ihr und den Ausgleichskassen, für die Kontrolle und Analyse der Buchführung der Ausgleichskassen, für die Rechnungsführung von AHV, IV und EO, mit Ausnahme der Vermögensanlage (dafür ist die öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes «compenswiss» zuständig).

 die Führung der verschiedenen zentralen Register für die individuellen Sachleistungen der AHV und IV, für die Versichertennummer (sogenanntes UPI-Register), für die individuellen AHV/IV-Konti (Versichertenregister), für die AHV/IV-Leistungen (Register der laufenden Geldleistungen), für die Erwerbsausfallentschädigung, für die Ergänzungsleistungen und für die Familienzulagen (Familienzulagenregister).

 die Abwicklung der Rentenzahlungen ins Ausland und die Durchführung der freiwilligen Versicherung (Schweizerische Ausgleichskasse, SAK).

 die Durchführung der AHV für das Bundespersonal sowie für das Personal von Betrieben, die dem Bund nahestehen (Eidgenössische Ausgleichskasse, EAK).

 die Durchführung der IV für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (IV-Stelle für Versicherte im Ausland, IVSTA).

Darüber hinaus stellt die ZAS für das gesamte System der 1. Säule schweizweit genutzte Informationssysteme zur Verfügung. Die Kosten der ZAS – mit Ausnahme der Verwaltungskosten der EAK ‒ werden dem Bund von den Ausgleichsfonds zurückerstattet. Die EAK wird durch Verwaltungskostenbeiträge der angeschlossenen Arbeitgeber finanziert.

1.2 Übertragene Aufgaben und deren Finanzierung

1.2.1 Ergänzungsleistung (EL)

Für die Durchführung der Ergänzungsleitungen (EL) sind die Kantone zuständig. Ihnen obliegt es, die Organe für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zu bestimmen. In der Regel haben die Kantone ihre AHV-Ausgleichskassen mit dieser Aufgabe betraut (mit Ausnahme von ZH, BS und GE). Diese Übertragung an die Ausgleichskassen muss durch das fachliche Aufsichtsorgan (BSV) genehmigt werden (Art. 63 Abs. 4 AHVG, i.V.m. Art. 130 bis 132 AHVV). Die Ausgleichskassen sind für die Verwaltungskosten, die ihnen durch die Durchführung der EL als übertragene Aufgabe entstehen, vom Auftraggeber zu entschädigen.

Das durch die ZAS entwickelte und betriebene EL-Register (vgl. Ziff. 1.1.3) wird durch den Bund finanziert.

1.2.2 Familienzulagen und Familienzulagen in der Landwirtschaft

Bei der Durchführung der Familienzulagen (FamZ) sind grundsätzlich die Kantone für die Umsetzung von Bundesrecht (vgl. Art. 46 Abs. 1 BV) zuständig. Diese Kompetenz ist gesetzlich in Artikel 17 FamZG verankert. Die Familienausgleichskassen (FAK) setzen die Familienzulagen fest und erlassen Verfügungen betreffend die Ausrichtung oder Ablehnung von Familienzulagen, Drittauszahlung sowie der Ausrichtung von Differenzzahlungen.

Die Familienzulagen werden durchgeführt von den kantonalen Familienausgleichskassen, von den Familienausgleichskassen, die von den Verbandsausgleichskassen ge-