Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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führt werden, sowie von den beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen, die von den Kantonen anerkannt werden (Art. 14 FamZG). Die Ausgleichskassen sind für die Verwaltungskosten, die ihnen durch die Durchführung dieser übertragenen Aufgabe entstehen, vom Auftraggeber zu entschädigen. Die Ausgleichskassen wenden für die Durchführung der Familienzulagen in der Regel die gleichen Informationssysteme an, die sie auch für die Durchführung der 1. Säule verwenden. Die Kosten für die Nutzung der Informationssysteme durch die FAK müssen von der Ausgleichskasse ausgewiesen und abgerechnet werden, damit sie vom Auftraggeber entschädigt werden können.
Die Durchführung der Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ist den kantonalen Ausgleichskassen übertragen und wird durch die landwirtschaftlichen Arbeitgeber, den Bund und die Kantone finanziert. Auch für diese Aufgabe wenden die kantonalen Ausgleichskassen in der Regel die gleichen Informationssysteme an, die sie auch für die Durchführung der 1. Säule verwenden.
Das von der ZAS entwickelte und betriebene Familienzulagenregister (vgl. Ziff. 1.1.3) wird vom Bund finanziert.
1.3 Heutige IT-Landschaft in den Sozialversicherungen der 1. Säule und deren Finanzierung
Die Durchführungsstellen betreiben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationssysteme (Art. 49a nAHVG2). Die Ausgleichskassen (mit Ausnahme der Ausgleichskasse Bern) haben sich für die Erstellung und den Betrieb ihrer Informationssysteme zu fünf Interessengemeinschaften, sogenannten IT-Pools zusammengeschlossen, die IV-Stellen in zwei weiteren IT-Pools. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern führt ein eigenes Informationssystem.
Die Kosten dieser an die IT-Pools (und deren Softwarelieferanten) ausgelagerten Informationssysteme der Durchführungsstellen sind Verwaltungskosten und deshalb von den AHV-Ausgleichskassen aus den von den Arbeitgebern, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen bezahlten Verwaltungskostenbeiträgen zu finanzieren. Die IV-Stellen bezahlen diese Kosten aus den ihnen vom BSV zugeteilten IT-Budgets aus dem IV-Fonds.
Die ZAS führt sämtliche zentrale Register der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung sowie der Familienzulagen und fungiert damit als zentralen Leistungserbringer in der IT-Landschaft der 1. Säule. Die meisten Informationssysteme der ZAS werden von mehreren (z.B. Rentenregister) oder sogar allen (z.B. Versichertenregister, UPI-Register) Sozialversicherungen der 1. Säule genutzt. Entsprechend werden diese als gemeinsame Informationssysteme bei der ZAS auch zentral durch die Ausgleichs-fonds finanziert.
Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen der Vorlage «Modernisierung der Aufsicht» (BBl 2022 1563) per 1.1.2024 können in Ausnahmefällen Informationssysteme, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Durchführungsstellen dienen und deshalb im Grundsatz aus Verwaltungsgebühren finanziert werden müssten, von den Ausgleichsfonds finanziert werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie gesamtschweizerisch anwendbar, das heisst in eine gesamtschweizerische digitale Transformations- und In-
2 Fassung gemäss BBl 2022 1563