Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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novationsstrategie eingebettet sind und mehreren Akteuren (Ausgleichskassen, Versicherten oder Arbeitgeber) Erleichterungen bringen (Art. 95 Absatz 3 Buchstabe a nAHVG3).

Damit soll gefördert werden, dass bei der ZAS Informationssysteme für sämtliche Durchführungsstellen entwickelt und betrieben werden können und nicht wie bis anhin jeder IT-Pool separat ein Informationssystem entwickeln muss und schliesslich je nach Informationssystem bis zu acht verschiedenen Lösungen vorliegen, die alle dem gleichen Zweck dienen.

1.4 Geltendes Recht

Die heute bestehenden Informationssysteme der ZAS sind in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen, zum Teil auch nur auf Verordnungsstufe und in unterschiedlicher Normdichte geregelt. Viele der von mehreren oder allen Sozialversicherungen genutzten zentralen Informationssysteme, wie das Versichertenregister oder das Register der laufenden Geldleistungen, sind historisch bedingt im AHVG geregelt. Die anderen Sozialversicherungsgesetze wie beispielsweise das IVG verweisen darauf. Im umgekehrten Fall, etwa wenn ein Informationssystem im IVG geregelt ist und auch von der AHV benutzt wird, fehlt meist der Verweis (zum Beispiel beim Informationssystem für die Abrechnung und Kontrolle von Sachleistungen).

Im Rahmen von verschiedenen Digitalisierungsinitiativen konnten die Informationssysteme mit neuen Funktionen ergänzt und / oder von einem weiteren Kreis genutzt werden. Solche Entwicklungen sind in der aktuellen Gesetzgebung noch nicht vollständig abgebildet.

Im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)4 werden, neben Begriffsdefinitionen, insbesondere Verfahrensfragen geregelt. Diese sind zum Teil noch stark auf den Papierverkehr ausgerichtet und müssen für die digitale Kommunikation angepasst werden, damit unter anderem Eingaben und Verfügungen auch digital rechtsgenüglich zugestellt werden können. Der ATSG ist nicht nur für die Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen anwendbar, sondern auch für die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Entsprechend müssen die Verfahrensbestimmungen so angepasst werden, dass sie für sämtliche Sozialversicherungen, unabhängig von ihren sehr verschiedenen Organisationsstrukturen, stimmen.

1.5 Verhältnis zu anderen Digitalisierungsstrategien

Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat die «Strategie Digitale Schweiz 2023» genehmigt (BBl 2022 3154)5. Sie ist eine Dachstrategie, welche die Digitalisierung der gesamten Schweiz (nicht nur der öffentlichen Verwaltungen, bzw. des Bundes) im Auge behält. Sie ist für die Bundesverwaltung verbindlich. Für weitere Akteure wie Kantone, Gemeinden, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft dient sie als Orientierung, mit dem Ziel, die Chancen des digitalen Wandels bestmöglich für alle zu nutzen.

Die «Strategie Digitale Verwaltung Schweiz» setzt Leitlinien für das föderal übergreifende Zusammenspiel aller Verwaltungen und benennt Handlungsfelder, die auch für

3 Fassung gemäss BBl 2022 1563

4 SR 830.1

5 BBl 2022 3154 - Strategie «Digitale Schweiz 2023» (admin.ch)